Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Ausweisung wurde von der Beklagten zu Recht auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützt. Danach kann ein Ausländer u.a. ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Im vorliegenden Fall stützte die Beklagte die Ausweisung ausschließlich auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Nürnberg vom 4. November 2005 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit zwei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, da der Kläger einen zwar vereinzelten, aber nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Straftaten sind grundsätzlich als nicht geringfügige Verstöße anzusehen, insbesondere, wenn es sich wie hier um Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter handelt (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Mai 2007, RdNr. 23 zu § 55).
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Beklagte die für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen. Die Behörde macht von ihrem Ermessen auch dann zweckentsprechend Gebrauch, wenn in der Entscheidung berücksichtigt wird, dass nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er erneut gegen die Rechtsordnung verstößt und die Behörde durch die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen diese Gefahr abwenden will. Auf generalpräventive Erwägungen – und damit ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – kann die Behörde eine Ausweisung stützen, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf die kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Erforderlich ist dabei nur, dass es überhaupt Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen. Dabei ist für die Eignung der Ausweisung auch nicht erforderlich, dass sie in enger zeitlichen Nähe zur Straftat steht (BVerwG vom 24.9.1996, BVerwGE 102, 63). Zu fordern ist hier lediglich ein noch erkennbarer sachlicher Zusammenhang.
Diesen Grundsätzen wird im angefochtenen Bescheid ausreichend Rechnung getragen. Die Ausländerbehörde hat die Straftaten des Klägers ohne Rechtsverstoß unter § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG subsumiert und sich dabei zutreffend von generalpräventiven Erwägungen leiten lassen.
Die Ausweisung wurde im Bescheid damit begründet, dass allen Ausländern verdeutlicht werden muss, dass für einen im Rahmen des Ermessens genehmigten Studienaufenthalt soziales Wohlverhalten unabdingbare Voraussetzung ist. Diese ausschließlich generalpräventiven Überlegungen, auf die die Ausweisung gestützt wurde, wurden in der mündlichen Verhandlung noch in zulässiger Weise ergänzt bzw. konkretisiert (§ 114 Satz 2 VwGO).
Die generalpräventive Wirkung der Ausweisung ergibt sich demnach vorliegend nach Auffassung der Beklagten daraus, dass der Kläger sich im engen Umfeld von anderen – ebenfalls georgischen – Mitstudenten bzw. anderen ausländischen Studenten bewegt, die sich in derselben Lebenssituation wie er befinden.
Die Beklagte hat in der zutreffenden Ermessensentscheidung auch die persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung in ermessensfehlerfreier Weise abgewogen. Gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG sind u.a. schutzwürdige persönliche Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet in die Ermessensentscheidung miteinzustellen. Besondere persönliche Bindungen hat der Kläger ausweislich der dem Gericht vorgelegten Behördenakten im Bundesgebiet nicht begründet. Sein Aufenthalt war von Anfang an nur zu Studienzwecken erlaubt und damit nicht auf Dauer angelegt. Darüber hinaus ist der Studienverlauf von häufigen Wechseln geprägt. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in nächster Zeit vor einem Studienabschluss steht, der ihm aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch ermöglicht werden sollte. Die Ausweisung des Klägers erweist sich demnach als rechtmäßig.