Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2006 wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.
Aber auch an der Richtigkeit des Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Klägerin keine Rechte aus dem Assoziationsbeschluss Nr. 1/80 – ARB 1/80 – zustehen. Die Klägerin verkennt nämlich, dass die von ihr bis zu ihrem Wegzug in die Schweiz erworbenen Rechte weggefallen sind und sie nach ihrer Wiedereinreise keine beachtliche Rechtsposition nach dem ARB 1/80 erworben hat.
Die Klägerin hat ihre früher erworbenen Rechte 1993 mit der nicht nur vorübergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet verloren. Sie hat damals zum Zwecke der Eheführung in der Schweiz ihren Arbeitsplatz aufgegeben und ihre Familie verlassen und ist nicht nur vorübergehend ausgereist. Ihre Absicht kann damals nur gewesen sein, mit ihrem Ehemann auf Dauer in der Schweiz zu leben. Dass sich diese Absicht nicht realisieren ließ und die Ehe nach mehreren Jahren zerbrach, spielt dabei keine Rolle. Da Voraussetzung für die Entstehung der Ansprüche aus Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt ist, fehlt es hieran, weil die Klägerin auf unabsehbare Zeit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stand. Aber auch die Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 ist durch den auf Dauer gerichteten Wegzug ins Ausland weggefallen, weil die Klägerin freiwillig und auf unabsehbare Zeit auf ein Leben mit ihren Familienangehörigen im Bundesgebiet verzichtet hat.