VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 27.09.2007 - 4 A 77/05 - asyl.net: M11975
https://www.asyl.net/rsdb/M11975
Leitsatz:
Schlagwörter: Aserbaidschan, Oppositionelle, Volksfront, Polizei, Misshandlungen, interne Fluchtalternative, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970ff) ist einem Ausländer vom G. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er in seinem Herkunftsstaat den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgesetzt ist.

Das Gericht hält den Kläger für vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist. Es glaubt ihm, dass er vor seiner Flucht aus Aserbaidschan von den örtlichen Polizeibehörden misshandelt und unter Androhung der Eröffnung eines ungerechtfertigten Strafverfahrens, aufgrund dessen ihm eine langjährige Haftstrafe hätte drohen können, gezwungen wurde, mit der Polizei zusammen zu arbeiten, insbesondere, dass beabsichtigt war, den Kläger zu bewegen, eine falsche Aussage im Hinblick auf den Einsatz von Waffen durch die Führung der Oppositionspartei "Volksfront" zu machen. Das Gericht ist ferner unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2007 (insbesondere die Ausführungen unter II 1.1 und 1.2 sowie III 2.) überzeugt, dass sich der aserbaidschanische Staat das Handeln der den Kläger verhörenden Polizisten und des Polizeifunktionärs zurechnen lassen muss.

Für die Richtigkeit der Annahme, der Kläger sei bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mehr gefährdet oder er könnte in einen anderen Landesteil als seinen Herkunftsort ausweichen, spricht nichts. Eine inländische Fluchtalternative kommt für den Kläger nicht in Betracht (vgl. II 3. des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 07.05.2007).