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Zitieren als:
, Bescheid vom 20.11.2007 - 2591737-423 - asyl.net: M11995
https://www.asyl.net/rsdb/M11995
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Apostasie, religiös motivierte Verfolgung, Religion, Todesstrafe, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzfähigkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen hinsichtlich Afghanistan vor.

Der konfessionslose Kläger ist schon in Afghanistan vom Islam abgefallen. Die Abwendung vom Islam gilt nach islamischen Verständnis als größte denkbare Sünde, die mit dem Tode zu bestrafen ist.

Es ist daher von einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen. Der afghanische Staat ist nicht in der Lage, seinen Bürgern vor Übergriffen Dritter effektiven Schutz zu gewähren.