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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07 - asyl.net: M11997
https://www.asyl.net/rsdb/M11997
Leitsatz:

Die Ablehnung einer Klage auf Abschiebungsverbote als offensichtlich unbegründet mit einer formelhaften Begründung ist unzulässig; das Verwaltungsgericht muss sich mit einer fachärztlichen Stellungnahme zu einer psychischen Erkrankung des Klägers inhaltlich auseinandersetzen.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Verfassungsbeschwerde, körperliche Unversehrtheit, Rechtsweggarantie, offensichtlich unbegründet, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Begründungserfordernis, Klage, Bezugnahme, Ablehnungsbescheid, Bundesamt, Wiederaufgreifen des Verfahrens, neues Beweismittel, fachärztliche Stellungnahme, psychische Erkrankung, Glaubwürdigkeit, Sachaufklärungspflicht, medizinische Versorgung, Algerien, Retraumatisierung
Normen: GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 78 Abs. 1; AsylVfG § 77 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG § 51 Abs. 5
Auszüge:

Die Ablehnung einer Klage auf Abschiebungsverbote als offensichtlich unbegründet mit einer formelhaften Begründung ist unzulässig; das Verwaltungsgericht muss sich mit einer fachärztlichen Stellungnahme zu einer psychischen Erkrankung des Klägers inhaltlich auseinandersetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) - voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum also die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>; BVerfGK 1, 298 <302>. Die schlicht Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 145 <149> und vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92, juris).

2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht und für Verfahren, die auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, S. 146 <148> m.w.N.), sondern auch für die Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, S. 1046), wobei die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf Folgeschutzgesuche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und von den Gerichten und der herrschenden Lehre anerkannt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, S. 255; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rn. 11; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG Rn. 32). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die unanfechtbare Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden. Die auf der Hand liegende Aussichtslosigkeit der Klage muss sich eindeutig aus der Entscheidung selbst ergeben und die diesbezüglichen Annahmen müssen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02 -, NJW 2007, S. 1933 <1944>).

3. Das Verwaltungsgericht verkennt vor diesem Hintergrund die Bedeutung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die damit einhergehenden Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es legt seiner Entscheidung keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Prüfungsmaßstab zugrunde.

a) Die einzige ausdrückliche Begründung für die Anwendung von § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils findet sich in der Wendung, dass der geltend gemachte Anspruch mit der "ein Offensichtlichkeitsurteil tragenden Eindeutigkeit" fehle. Eine solche formelhafte Begründung genügt der gerichtlichen Darlegungslast, welche die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (vgl. BVerfGE 71, 276 <293>).

b) Auch aus den weiteren Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil nicht. In dem Verweis auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 77 Abs. 2 AsylVfG kann eine solche Begründung nicht gesehen werden; denn ein Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zu § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kann durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht qualifiziert abgelehnt werden. § 30 AsylVfG ist - im Unterschied zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - nur auf Asylanträge anwendbar. Auch die weiteren Entscheidungsgründe enthalten keine geeignete Begründung für das Offensichtlichkeitsurteil.

aa) Im Asylfolgeverfahren kommt ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder aber des § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG in Betracht. Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger oder inhaltlich unrichtig gewordener Entscheidungen ermöglicht (vgl. BVerwG Urteil von 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, S. 204 <206>), besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 111, 77 <32>; stRspr).

cc) Jedenfalls fehlt es aber derzeit hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48, § 49 VwVfG an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die Annahme einer auf der Hand liegenden Aussichtslosigkeit der Klage und damit für die Rechtfertigung der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet.

1) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und das vorgelegte Gutachten sei auch nur als Anknüpfungstatsache für weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen unverwertbar, ist verfassungsrechtlich auf der bisher ermittelten Tatsachengrundlage im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht haltbar. Die angegriffene Entscheidung setzt sich mir den Ausführungen im Gutachten zur dort angenommenen Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeführers nicht auseinander. Des Gericht stellt diesen Ausführungen lediglich die Behauptung entgegen, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine umfassende Konstanz-, Kompetenz- und Motivationsanalyse und Vorkehrungen zur Verhinderung interessengeleiteter Aussagen getroffen werden müssten. Jedenfalls hätten die Ausführungen im Gutachten dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer kritischen Überprüfung seiner eigenen Würdigung der Einlassungen des Beschwerdeführers - auch aus den vorangegangenen Klageverfahren - geben müssen. Vor dem Hintergrund der fachärztlichen Aussagen greifen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschwerdeeführers aufgrund von Widersprüchen, Steigerungen und abweichenden Angaben zu kurz, um ein Offensichtlichkeitsurteil zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit den Ausführungen im Gutachten zur Glaubhaftigkeit, namentlich zu den beobachteten vegetativen Reaktionen, der sprunghaften Schilderung und der Übereinstimmung zwischen Erlebnisschilderung und beobachtbaren affektiven Regungen und den aus diesen Umständen gezogenen Schluss auf den hohen Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Beschwerdeführers beschäftigen und darlegen müssen, weshalb dieser Ansatz entweder für sich betrachtet bereits nicht weiter führt oder es trotz dieser Ausführungen weiterhin von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens überzeugt ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Damit ist die Voraussetzung für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet, dass an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen dürfen, hier nicht erfüllt.

(2) Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Algerien behandelt werden könnten, vermögen das Offensichtlichkeitsurteil inhaltlich nicht zu tragen. Die unter Berufung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar 2007 festgestellte generelle Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Algerien, welche das Verwaltungsgericht auch in den vorangegangenen Klageverfahren unter Berufung auf den jeweils aktuellen Lagebericht angenommen hat, führt nicht zwingend dazu, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens, mit dessen Inhalt sich das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, nur unzureichend auseinandergesetzt hat, droht dem Beschwerdeführer im Falle der unfreiwilligen Rückkehr eine Retraumatisierung. Es erscheint daher nicht in einem das Offensichtlichkeitsurteil tragenden Sinne ausgeschlossen, dass die erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits vor Erreichen der Behandlungsmöglichkeiten in Algerien eintreten kann.

4. Das angegriffene Urteil beruht auf der genannten Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verrfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.