VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 14.02.2007 - 14 K 2435/05.A - asyl.net: M12006
https://www.asyl.net/rsdb/M12006
Leitsatz:
Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Vertrauensschutz, Altfälle, Zuwanderungsgesetz, Rückwirkung
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

Der Widerrufsbescheid verletzt das in abzuwägendem Umfang schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf den Bestand der einen Widerruf ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes vom 24. Februar 1997. Zwar wird der Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG durch die vormals entgegengesetzte Entscheidung nicht ausgeschlossen. Namentlich können Gesichtspunkte der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis zu einem Widerruf führen. Wie der aktuelle Wille des Gesetzgebers in § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG jedoch zeigt, ist die Abwägung im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Bundesamtes vorzunehmen. Daran mangelt es hier.

Auch wenn § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG n.F. nicht direkt auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre, weil etwa die Einhaltung der heutigen gesetzlichen Fristen vom Bundesamt nicht nachgeholt werden kann (vgl. zur Gesamtproblematik OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05 -, Hess. VGH, Beschluss v. 1. August 2005 – 7 UE 1364/05.A), so hat dies hier zumindest im Rahmen einer verfassungskonformen erweiternden Auslegung des § 73 Abs.2a AsylVfG zu erfolgen, weil das Bundesamt hier genau die Entscheidung unter dem 18. Juni 1997 und damit in voller Kenntnis der den Widerruf hauptsächlich tragenden strafrechtlichen Verurteilung getroffen hat, welche § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG voraussetzt, um bei einer späteren nochmaligen Entscheidung über den Widerruf zugunsten des Ausländers von der Bindung des § 73 Abs.1 und 2 AsylVfG eine Ausnahme zu schaffen.

Der Kläger wird durch den Nichtgebrauch des Ermessens, welches gemäß § 114 VwGO gerichtlich nachzuprüfen ist, in seinen Rechten verletzt, weil er durch den Widerruf belastet wird und im Übrigen nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Ausübung des Ermessens kein Widerruf erfolgt wäre.