LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2007 - L 11 AY 70/07 ER u.a - asyl.net: M12016
https://www.asyl.net/rsdb/M12016
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Prozesskostenhilfe, Familienangehörige, 48-Monats-Frist, Sozialhilfe, Grundsicherung für Erwerbsunfähige, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit
Normen: SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Einstweilige Anordnung von Leistungen nach § 2 AsylbLG.

(Leitsatz der Redaktion)

Die Prozesskostenhilfe-Beschwerde (L 11 B 44107 AY) ist zulässig und begründet.

Im vorliegenden Fall liegt diese hinreichende Erfolgsaussicht vor.

Es ist zumindest zweifelhaft, ob das SG den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund unter Berücksichtigung der Einkünfte des gesamten Familienverbundes verneinen durfte, da es sich auch bei den Leistungen nach dem AsylbLG um Individualansprüche handelt.

Hinsichtlich des außerdem erforderlichen Anordnungsanspruches kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auch in Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dieser Vorschrift hat. Die Frage, ob bei der Berechnung der in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Frist Zeiten des Bezuges anderer Sozialleistungen berücksichtigt werden können, ist umstritten. Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 12. Juni 2007 - L 11 AY 84/06 ER - , auf den auch im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen wird, ausgeführt, dass bei der 36-Monatsfrist des damals noch gültig gewesenen § 2 Abs. 1 AsylbLG auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen Leistungen nach dem BSHG, dem SGB II oder dem SGB XII bezogen wurden. Gleiches könnte für die nunmehr normierte 48-Monatsfrist gelten, da sich mit Ausnahme der Länge der Vorbezugsdauer an der Rechtslage nichts geändert hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze läge auch eine Vorbezugsdauer von 48 Monaten vor. Auf die andere in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass nur Zeiten berücksichtigt werden können, in denen auch tatsächlich Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen wurden (LSG, Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 AY 2806/06 -: VG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - S 5 V 2457/07 -), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. November 2007 hingewiesen. Bei dieser Situation kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden.