OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.11.2007 - 8 ME 108/07 - asyl.net: M12035
https://www.asyl.net/rsdb/M12035
Leitsatz:

§ 104 a AufenthG findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich auf Grund einer widerrufenen Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Altfallregelung, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsdauer
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass den Antragstellern der im Beschwerdeverfahren allein noch geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sogenannten Altfallregelung des § 104 a AufenthG nicht zusteht. Die Antragsteller gehören schon auf Grund ihres früheren Aufenthaltsstatus nicht zu dem durch diese Bestimmung begünstigten Personenkreis.

Nach § 104 a (Abs. 1) AufenthG wird ein geduldeter Ausländer begünstigt, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies ist bei den Antragstellern nicht der Fall. Sie waren seit 1994 auf Grund ihrer später bestandskräftig widerrufenen Asylanerkennung im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels, der seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes fortgalt. Eine solche Niederlassungserlaubnis, die mit inzwischen ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 22. September 2006 widerrufen worden ist, begründet keinen schutzwürdigen Voraufenthalt im Sinne des § 104 a AufenthG.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Erforderlich ist eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, nicht aber irgendein Aufenthaltstitel, der ursprünglich aus humanitären Gründen erteilt worden ist.

Dass ein Ausländer, der sich mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, nach deren Widerruf nicht durch § 104a AufenthG begünstigt wird, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung.