VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 20.11.2007 - AN 19 K 07.02113 - asyl.net: M12040
https://www.asyl.net/rsdb/M12040
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, abgelehnte Asylbewerber, Ausländerbehörde, sachliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, Prüfungskompetenz, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, bewaffneter Konflikt, Anerkennungsrichtlinie
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; AsylVfG § 42
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 ist nicht rechtswidrig und vermag daher den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen, da ihm kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht und nicht einmal ein Anspruch auf eine neue Verbescheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Bedenken begegnet auch nicht die Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und Abschiebungsandrohung (§ 113 Absätze 1 und 5 VwGO).

Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung geben zu folgender Ergänzung der Begründung Anlass: Auf Art. 15 lit. c) der Qualifikations-Richtlinie kann sich der Kläger - jedenfalls gegenüber der Ausländerbehörde - nicht berufen. Nach (aus Sicht des Gerichts auch vollständiger) Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl 2007 I, 1970 ff; siehe insoweit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Neufassung im Vergleich zu Art. 15 lit. c) der RiLi 2004/83/EG) richtet sich die Gewährung sog. subsidiären Schutzes ausschließlich nach dem nationalen Recht, hier also nach § 60 Abs. 7 AufenthG, gegebenenfalls i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG. Die erstgenannte Vorschrift hat mit ihrem neuen Satz 2 als Sonderfall individueller Bedrohung die Kriterien des Art. 15 lit. c) der Qualifikations-Richtlinie übernommen, verlangt allerdings nicht eine Betroffenheit "infolge willkürlicher Gewalt". Die Antwort auf die Frage nach Erfüllung der Voraussetzungen für subsidiären Schutz durch den Kläger in der Sache (vgl. dazu BaWü VGH, B.v. 8.8.2007 - A 2 S 229/07 und HessVGH, B. v. 26.6.2007 - 8 UZ 452106.A) kann vorliegend allerdings dahinstehen, weil solcher Schutz nach dem nationalen (Verfahrens-)Recht bei ehemaligen Asylbewerbern nur durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährt werden kann, vorliegend aber das Vorliegen im Irak bestehender individueller Leibes- und Lebensgefahr bereits rechtskräftig und in die Ausländerbehörde bindender Weise verneint worden ist (§ 42 AsylVfG). Damit ist für die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 25 Abs. 3 AufenthG oder gar in analoger Anwendung dieser Vorschrift in derartigen Fällen gerade nicht möglich.