VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 01.10.2007 - 5 A 164/07 - asyl.net: M12047
https://www.asyl.net/rsdb/M12047
Leitsatz:

Keine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei mehr (im Anschluss an OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2007 - 11 LB 332/03 - M11536).

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Jesiden, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, religiös motivierte Verfolgung, religiöses Existenzminimum, Anerkennungsrichtlinie, Religion, Verfolgungsdichte
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei mehr (im Anschluss an OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2007 - 11 LB 332/03 - M11536).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Kammer ist im Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung des Nds. OVG seit ca. 14 Jahren davon ausgegangen, dass die ihren Glauben praktizierenden Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch die muslimische Mehrheit ausgesetzt waren. Nach den seinerzeit getroffenen Feststellungen waren Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft eine Vielzahl von Übergriffen ausgesetzt, wobei die Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut waren, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Mitglied dieser Gruppe die Furcht begründet war, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Diese Übergriffe waren dem türkischen Staat zuzurechnen, weil er den Yeziden den erforderlichen Schutz trotz des bestehenden Gewaltmonopols auch im Südosten der Türkei versagte.

Nach erneuter Überprüfung geht die Kammer nunmehr im Anschluss an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.02.2006 - 15 A 2119/02.A -) und des Nds. OVG (Urteil vom 17.07.2007 - 11 LB 332/03 - davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass Yeziden einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt sind.

Dem hat sich die Kammer angeschlossen.