AG Leer

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Zitieren als:
AG Leer, Beschluss vom 06.09.2007 - 2a XIV 2876 B - asyl.net: M12048
https://www.asyl.net/rsdb/M12048
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Aufenthaltserlaubnis, Eltern, nichteheliche Kinder, deutsche Kinder, Unterhaltsleistungen
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 4
Auszüge:

Die Anordnung von Sicherungshaft steht aber entgegen, dass der Betroffene nach derzeitigen Sachstand ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (in der Fassung vom 19.08.2007) kann abweichend von § 5AufenthG dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon in Bundesgebiet gelebt wird. Dieses muss auch gelten, wenn der Kontakt zum Kind zwar noch nicht besteht, aber unmittelbar bevor steht (vgl. VG Oldenburg, 11 B 2162/07, Beschluss vom 07.08.2007; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 28 AufenthG, Randzeichen 12). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass das Kindeswohl die Anwesenheit auch des nichtsorgeberechtigten Elternteils erfordert. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht in diesem Falle dann nicht, wenn nicht zu erwarten ist, dass es zu einer dem Kindeswohl dienlichen Ausübung des Umgangsrecht kommt. Vorliegend hat zwar der Betroffene bislang weder Besuchskontakte zu dem Kind ... habt noch Unterhalt gezahlt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass erst durch das rechtskräftige Urteil des Familiengerichts Leer seine Vaterschaft festgestellt worden ist, nachdem zunächst die Kindesmutter angegeben hatte, eine andere Person als der Betroffene käme als Kindesvater in Betracht. Sie hat nunmehr im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu erkennen gegeben, dass sie eine Umgangsregelung mit dem Betroffenen wünscht. Die Tatsache, dass es bislang zu einer Ausübung des Umgangs nicht gekommen ist, kann deshalb dem Betroffenen nicht zur Last fallen. Gleiches gilt auch für die bislang nicht erbrachten Unterhaltsleistungen. Dem Betroffenen war nicht zuzumuten, anstelle eines möglicherweise anderen Vaters Unterhaltsleistungen zu erbringen. Zudem war er aufgrund der fehlenden Aufenthaltserlaubnis und des damit verbundenen Verlustes seines Arbeitsplatzes auch ohne sein Verschulden nicht dazu in der Lage.