LG Aurich

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Zitieren als:
LG Aurich, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 T 404/07 (147) - asyl.net: M12049
https://www.asyl.net/rsdb/M12049
Leitsatz:

Keine Abschiebungshaft, wenn der Ausländer nichtehelicher Vater eines bleibeberechtigten Kindes ist und die Aufnahme einer familiären Beziehung beabsichtigt ist (hier: laufendes Verfahren beim Familiengericht zum Umgangsrecht).

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Aufenthaltserlaubnis, Eltern, nichteheliche Kinder, deutsche Kinder, Unterhaltsleistungen
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 4; AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Keine Abschiebungshaft, wenn der Ausländer nichtehelicher Vater eines bleibeberechtigten Kindes ist und die Aufnahme einer familiären Beziehung beabsichtigt ist (hier: laufendes Verfahren beim Familiengericht zum Umgangsrecht).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich in der Sache aber als unbegründet, da das Amtsgericht derzeit zu Recht die Abschiebungshaft sowie die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung abgelehnt hat und auch das weitere Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermag.

Zwar wendet der Antragsteller sich zu Recht gegen die Wertung des Amtsgerichts, dass der Sicherungshaft, deren Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen, entgegenstehe, dass dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zustehe. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann dem Betroffenen wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1. S. 2 Aufenthaltsgesetz nämlich nicht erteilt werden. Die Sperrwirkung kommt aber nicht zum Tragen, wenn dem Betroffenen eine Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu erteilen ist. Über einen diesbezüglichen Antrag des Betroffenen ist bislang nicht rechtskräftig bzw. bestandskräftig entschieden. Der Betroffene hat der Kammer jedoch seine diesbezügliche Klage zum Verwaltungsgericht vorgelegt und damit sein Streben nach einer Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen. Die Kammer kann zwar nicht selbst über die Begründetheit eines solchen Antrags befinden, jedoch steht das diesbezügliche Verfahren einer Anordnung der Sicherungshaft entgegen, da nicht auszuschließen ist, dass dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zusteht. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht steht dem die bislang nicht erfolgte familiäre Bindung nicht entgegen, da der Betroffene erst seit der Verhandlung des Familiengerichts Leer vom 06.09.2007 Kenntnis von seiner Vaterschaft hat, nicht sorgeberechtigt ist und die Mutter des Kindes offenbar eine Umgangsregelung ablehnt. Ausreichend ist die beabsichtigte Anbahnung familiärer Beziehungen, die der Betroffene durch Beantragung eines Umgangsrechts kundgetan hat. Eine Entscheidung des Familiengerichts steht diesbezüglich noch aus. Auch die fehlende Zahlung von Unterhalt ist keine geeignetes Argument, da eine Unterhaltszahlung erst ab Feststellung der Vaterschaft verlangt werden kann und der Betroffene ohne die Aufenthaltserlaubnis nicht über hinreichende Einkünfte verfügt.