Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
Der Vollzug der Entscheidung ist nicht gem. § 175 Satz 3 SGG einstweilen auszusetzen, da das Interesse der Antragsgegner an einer vorläufigen Leistungsgewährung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt und die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 30. Oktober 2007 aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten ist auch hier insoweit auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde abzustellen, die aus den Gründen der Entscheidung vom 30. Oktober 2007 als gering einzuschätzen sind. Auch die Beschwerdeschrift der Antragstellerin, in der die von ihr vertretene Rechtsauffassung der wortlautgetreuen Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG n.F. unter Hinzuziehung sozialgerichtlicher Rechtsprechung, der Gesetzeshistorie und einer Stellungnahme des Niedersächsischen Ministers für Inneres und Sport nochmals dargelegt wird, vermag die Auffassung des Gerichts nicht zu erschüttern. Wegen der umstrittenen Rechtslage ist auf Grund einer Folgenabwägung die Verpflichtung der Antragstellerin zu einer vorläufigen Leistungsgewährung gerechtfertigt. Die Beschwerdeschrift beinhaltet insofern keine neuen Erkenntnisse. Zudem hat das Gericht in der angegriffenen Entscheidung bereits eine Folgen- bzw. Interessenabwägung vorgenommen (vgl. II. 1. b) aa) (2), S. 8 f.), die auf die Entscheidung nach § 175 Satz 3 SGG letztlich zu übertragen ist. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, einen wegen der Mittellosigkeit der Antragsgegner womöglich nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruch zu vermeiden, steht auch hier hinter dem Vollzugsinteresse der Antragsgegner zurück. Ein weitergehendes Aussetzungsinteresse ist der Beschwerdeschrift vom 26. November 2007 nicht zu entnehmen.