VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.11.2007 - 9 L 1115/07 - asyl.net: M12054
https://www.asyl.net/rsdb/M12054
Leitsatz:

Eine während des laufenden Asylverfahrens beantragte neue Aufenthaltserlaubnis, über die die Ausländerbehörde bisher nicht entschieden hat, löst nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus.

 

Schlagwörter: D (A), Asylverfahren, Antrag, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnisfiktion
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 3; AsylVfG § 43 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Eine während des laufenden Asylverfahrens beantragte neue Aufenthaltserlaubnis, über die die Ausländerbehörde bisher nicht entschieden hat, löst nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Der Antrag ist unbegründet, weil der für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Fraglich ist, ob eine während des laufenden Asylverfahrens beantragte neue Aufenthaltserlaubnis - wie sie hier die Antragstellerin am 13. August 2007 nach der Asylantragstellung am 1. August 2007 beim Antragsgegner beantragt hat -, über die die Ausländerbehörde - hier der Antragsgegner - bisher nicht entschieden hat, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöst, die ihrerseits einer Abschiebung des Asylbewerbers bis zur Entscheidung über den Antrag entgegenstünde (vgl. zum Eintritt der Fiktionswirkung Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 81 AufenthG Rdnr. 26, der die Frage wohl bejaht; wohl auch Hailbronner, AuslR, Stand: August 2006, § 81 AufenthG Rdnr. 12 unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 AufenthG, nach dem der Status als Asylbewerber die Beantragung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsrechts nicht völlig ausschließt).

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG steht § 81 AufenthG aber der Abschiebung eines einen Aufenthaltstitel begehrenden, mit Abschiebungsandrohung abgelehnten Asylbewerbers - hier der Antragstellerin - nicht entgegen, wenn keine Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt worden ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

§ 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfasst schon dem Wortlaut nach ("Im Übrigen") alle in § 81 AufenthG geregelten fiktiven Aufenthalts- und Bleiberechte sowohl aus Erst- als auch aus Verlängerungsanträgen außerhalb des in § 43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG geregelten Falls (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 43 AsylVfG Rdnr. 4; Hailbronner, AuslR, Stand: August 1999, § 43 AsylVfG Rdnr. 14).

Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Der danach bestehende systematische Zusammenhang zwischen § 43 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 AsylVfG, nach dem eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bezeichneten Wirkungen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen, bekräftigt dieses Ergebnis.