LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2007 - L 20 B 61/07 AY ER - asyl.net: M12055
https://www.asyl.net/rsdb/M12055
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Sachleistungen, Gutscheine, Taschengeld, Barleistungen, unabweisbar gebotene Hilfe, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache
Normen: SGG § 86b Abs. 2; AsylbLG § 1a; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4
Auszüge:

Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben.

Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergeben sich bereits daraus, dass die Antragsteller nunmehr bereits seit Jahren mit den gewährten Sachleistungen ausgekommen sind. Auch den ablehnenden Eilantrag des Sozialgerichts vom 18.01.2007 in der Streitsache S 2 (27) AY 16/06 ER haben sie rechtskräftig werden lassen, ohne hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Eine zwischenzeitliche Änderung der Sachlage ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die den Antragstellern gewährten Leistungen entsprechen dem, was zum Lebensunterhalt unerlässlich, also unabweisbar geboten ist. Dass die Antragsteller hiervon ihren täglichen Bedarf zum Lebensunterhalt nicht decken können, wird auch von ihnen nicht substantiiert behauptet. Sie wenden sich vielmehr dagegen, dass ihnen durch die Gewährung der Sachleistungen die Entscheidungsfreiheit darüber genommen wird, auch dort einzukaufen bzw. zu essen, wo die gewährten Gutscheine nicht eingelöst werden können. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht die Gefahr eines unzumutbaren Rechtsverlustes, der eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.

Der mit dem vorliegenden Eilverfahren geltend gemachte Taschengeldanspruch nach § 3 Abs.1 S.4 AsylbLG wird nach einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts nicht vom verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum erfasst (Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.07.2006, L 11 B 466/06 AY ER m.w.N., so auch Linhart/Adolph SGB I, SGB XII, AsylbLG, Loseblatt, Stand: Mai 2007, IV B § 3 AsylbLG Rdnr. 40 m.w.N.). Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Denn die Antragsteller sind auch in der Beschwerdebegründung nicht auf die wiederholt angesprochene Möglichkeit des Antragstellers zu 1) eingegangen, durch Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten einen - wenn auch geringen - Zuverdienst in bar von 1,05 EUR je geleisteter Stunde zu erwirtschaften.