VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 26.10.2007 - 4 K 2978/05.A - asyl.net: M12059
https://www.asyl.net/rsdb/M12059
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Kostenrecht, Kostenerstattung, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Anrechnung, Anwaltskosten
Normen: VwGO § 162
Auszüge:

Der Kläger wurde von seiner Anwältin wegen desselben Gegenstandes bereits im behördlichen Asylverfahren vertreten. Die hierfür entstandene 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG war gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die 1,3 Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren anzurechnen. Für Ihre Tätigkeit im Klageverfahren kann die Anwältin des Klägers folglich keine 1,3 Verfahrensgebühr sondern lediglich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG beanspruchen. Eine hiervon abweichende höhere Verfahrensgebühr kann nach der hier vertretenen Auffassung nicht festgesetzt werden, weil sich die von der Beklagten zu erstattenden Kosten nach § 162 VwGO auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers für das gerichtliche Verfahren beschränken. Was der erstattungsberechtigte Kläger insoweit seiner Anwältin nach dem RVG schuldet, kann sie auf die erstattungspflichtige Beklagte abwälzen - vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., Anm. 63 zu § 162.