LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2007 - L 20 B 68/07 AY ER - asyl.net: M12062
https://www.asyl.net/rsdb/M12062
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltserlaubnis, Gemeinschaftsunterkünfte, Privatwohnung, Umzug, Zustimmung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage
Normen: SGG § 86b Abs. 2; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 4; AufenthG § 25 Abs. 5; AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.08.2007 zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Zustimmung zu einem Umzug in eine private Mietwohnung dem Grunde nach zu erteilen, soweit diese angemessen ist.

Dieses mit der Beschwerde weiterhin verfolgte Begehren stellt sich, worauf bereits das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, ausgehend von dem ursprünglichen Antrag auf Zustimmung zu einem Umzug in eine konkrete Mietwohnung als ein Fortsetzungsfeststellungantrag dar. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht erfolgreich im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchgesetzt werden kann (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.09.2005, L 11 B 493/05 SO ER; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2002, L 4 KR 141/02 ER; Schoch, Schoch-Schmidt-Aßmann, Pitzner VwGO, 2007, § 123 Rdnr. 36). Dabei kann zur Überzeugung des Senats letztlich dahinstehen, ob es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis oder einem Anordnungsgrund im Sinne einer einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit mangelt.

Ein im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer (abstrakten) Zustimmung zu einem Umzug in eine angemessene Mietwohnung besteht im Übrigen nicht. Eine Entscheidung "dem Grunde nach" kommt insoweit nicht in Betracht. Eine Entscheidung im Sinne der Antragsteller führte zu einer in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren nicht durchsetzbaren Verpflichtung. Die in § 29 Abs. 1 S. 4 SGB XII vorausgesetzte, die Verpflichtung zur Kostenübernahme begründende Zustimmung, die keine Zusage i.S.d. § 34 SGB X ist, setzt zwingend das Vorhandensein einer konkreten Mietwohnung voraus, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Eine Verpflichtung dem Grunde nach scheidet von vornherein aus, da nicht lediglich ein Geldbetrag nach Grund und Höhe streitig ist (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils Meyer-Ladewig/Keller/Leiter, SGG, 8. Auflage 2005, § 125 RdNr. 3e).

Der Senat teilt im Übrigen die Bedenken des Sozialgerichts hinsichtlich eines Anspruchs auf Anmietung einer Mietwohnung. Der Senat verweist auf seine bereits durch das Sozialgericht zutreffend wiedergegebene Entscheidung vom 07.11.2006 (L 20 B 51/06 AY ER). Soweit die Antragsteller hierzu die Auffassung vertreten, diese Entscheidung betreffe einen anderen Sachverhalt, ist dem uneingeschränkt zuzustimmen. Die Ausführungen sind im Wesentlichen gleichwohl übertragbar. Obgleich die Antragsteller über Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz verfügen, sind sie leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG). Ob und unter ggf. welchen Voraussetzungen § 2 Abs. 1 AsylbLG insoweit einen Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung begründet, bedarf der eingehenden und nicht lediglich summarischen Überprüfung durch die Sozialgerichte. Zur Überzeugung des Senats spricht auch nach erneuter summarischer Prüfung einiges dafür, dass für alle nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte im Grundsatz ein Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung nicht besteht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.10.2006, L 7 AY 10/06 ER; vgl. insbesondere auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2006, 21 CS 06.230). Die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller, die durch zahlreiche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten eingehend dargelegt wurden, demgegenüber einen solchen Anspruch begründen können, bedarf der eingehenden Überprüfung in einem sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren. Dem Senat fehlt die zur abschließenden Überprüfung erforderliche (medizinische) Sachkunde.

Schließlich vermag der Senat eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen. Die Unterbringung der Antragsteller ist gesichert. Dass die aktuelle Unterbringung kurzfristig schwerwiegende und durch eine Entscheidung erst in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr wieder gut zumachende Nachteile nach sich ziehen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Insoweit berücksichtigt der Senat auch, dass die Antragsgegnerin zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbare Lösungsvorschläge unterbreitet hat.