BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2007 - 10 B 121.07 - asyl.net: M12070
https://www.asyl.net/rsdb/M12070
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, Divergenzrüge, Darlegungserfordernis, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Alternativbegründung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde beanstandet, die Berufungsentscheidung weiche hinsichtlich der Frage einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG (hier: Gefahrenmaßstab bei Gesundheitsbeeinträchtigungen) von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Beschwerde nennt in diesem Zusammenhang insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - (BVerwGE 127, 33 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 21), ohne näher auf die in diesen und anderen Entscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssätze einzugehen. Die Beschwerde setzt sich auch nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die dort zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG entwickelten rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich und uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Die Beschwerde zeigt insbesondere keinen inhaltlich bestimmten, die Berufungsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, mit dem das Berufungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Damit genügt die Beschwerde bereits den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

Die Beschwerde macht ferner sinngemäß geltend, die Berufungsentscheidung weiche auch hinsichtlich der Frage eigener gerichtlicher Sachkunde bei der Beurteilung ärztlicher Stellungnahmen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Beschwerde bezieht sich hierbei vor allem auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - (Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16). Ob tatsächlich eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt ist, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorbringt. Das Berufungsgericht hat angenommen, selbst wenn man das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit der Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin annehme und ihre schwere Depression berücksichtige, bestehe gleichwohl keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin unter diesem Krankheitsbild, weil ihre psychische Erkrankung im Kosovo hinreichend behandelt werden könne (BA S. 24 f.). Ist eine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revisionszulassung grundsätzlich nur begehrt werden, wenn gegen sämtliche tragende Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).