VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2007 - 3 E 328/06.A - asyl.net: M12086
https://www.asyl.net/rsdb/M12086
Leitsatz:

Zur Verfolgung von Christen in Afghanistan; Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG bei erst nach Ausreise erfolgter Konversion zum Christentum.

 

Schlagwörter: Afghanistan, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Konversion, Apostasie, Christen, religiös motivierte Verfolgung, Religion, Religionsfreiheit, religiöses Existenzminimum, Zumutbarkeit, Todesstrafe, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, Verfolgungszusammenhang, atypischer Ausnahmefall, Anerkennungsrichtlinie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; RL 2004/83/EG Art. 5 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 5 Abs. 3
Auszüge:

Zur Verfolgung von Christen in Afghanistan; Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung im Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG bei erst nach Ausreise erfolgter Konversion zum Christentum.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2005 ist nicht rechtswidrig. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich des Klägers zu 1. konnte die begehrte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund des materiellen Ausschlusstatbestandes nach § 28 Abs. 2 AsylVfG (i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970) nicht zuerkannt werden.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen.

Zunächst einmal geht das Gericht entgegen den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 22. Dezember 2005 davon aus, dass der Kläger zu 1. mit seinem Vortrag, er sei zum christlichen Glauben übergetreten und habe sich zu diesem Zweck am 21. November 2004 taufen lassen, sehr wohl einen Sachverhalt vorgetragen hat, der das Wiederaufgreifen seines Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtfertigt. Zur Beurteilung dessen, ob sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, genügt es bereits, wenn den Darlegungen wenigstens ein schlüssiger Ansatzes für eine politische Verfolgung zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 – 9 C 33.90 -; EZAR 212 Nr. 8). Dass den Darlegungen des Klägers, er habe sich taufen lassen und sei konvertiert, ein solcher schlüssiger Ansatz für eine mögliche politisch Verfolgung in seinem Heimatland zu entnehmen ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen und ergibt sich bei einem Land wie Afghanistan, in dem die Staatsreligion der Islam ist, von selbst. Stellt man weiterhin zugunsten des Klägers zu 1. für die Annahme einer ernsthaften Konversion auf den Zeitpunkt der Taufe ab, hat er die Gründe für ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens auch innerhalb der Frist des § 71 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht und es war ihm – bei wohlwollender Beurteilung - auch nicht etwa möglich, sie in seinen vorangegangenen Asylverfahren geltend zu machen. Dass sich der Kläger zu 1. mit seinem Folgeantrag auf Umstände stützt, die er - wie noch darzustellen sein wird - nach dem Abschluss seiner früheren Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren aus eigenem Entschluss geschaffen hat, und dass deshalb in diesem neuerlichen Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel eine entsprechende Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG nicht getroffen werden kann, bleibt in diesem Zusammenhang außer Betracht. Wie sich insofern aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst ergibt, greift der in Rede stehende Ausschluss erst dann Platz, wenn "im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vorliegen". Lägen nämlich die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor, bedarf es auch keines materiellen Ausschlussgrundes, da ein Verfahren erst gar nicht eingeleitet wird. Die Frage nach dem Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalls lässt sich sinnvollerweise erst im Anschluss an die in dem neuerlichen Asylverfahren durchzuführende Prüfung der Begründetheit des Folgeantrages beantworten (OVG Koblenz, Urt. v. 13.07.2007 - 10 A 11052/06 -, zitiert nach juris).

Ist demnach von der Verfahrenserheblichkeit des neuerlichen Folgeantrages des Klägers zu 1. im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG auszugehen, so zeigt sich weiter, dass der Kläger zu 1. angesichts der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein wird.

Eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aus staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, B. v. 01.07.1987 – 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143 <158>; B. v. 02.07.1980 – 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 <357>). Bezogen auf die Religionsfreiheit ist dies nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfG a.a.O., BVerfGE 76, 143 <158 f.>, B. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 18.02.1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <38, 40>). Nur dann befindet er sich in seinem Heimatland in einer ausweglosen Lage, um derentwillen ihm das Asylrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser - auch als "forum internum" bezeichnete (BVerwG, Urt. v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996,82) - unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. neben den vorstehend genannten Entscheidungen auch Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist demnach etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Ein Eingriff in diesen Kern der Religionsfreiheit wäre allenfalls dann asylrechtlich unbeachtlich, wenn etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (z.B. Witwenverbrennungen oder Kindesopfer). Weitergehende Verbote oder sonstige eingreifende Maßnahmen überschreiten jedenfalls dann grundsätzlich die Grenze zur politischen Verfolgung, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit verbunden sind. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen Existenzminimum. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet - wie dies im Iran der Fall ist -, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit so lange nicht als Verfolgung anzusehen, als sie das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen (BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 – 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16).

Der Kläger zu 1. hat glaubhaft gemacht, nicht nur formal durch seine Taufe am 21. November 2004 zum Christentum (evangelische Freikirche) übergetreten zu sein. Er konnte vielmehr das Gericht auch davon überzeugen, dass sein Glaubenswechsel auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen oder auf asyltaktischen Erwägungen beruht. Aufgrund des Gesamteindrucks, den der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vermittelte, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen christlichen Glaubensüberzeugung auch nicht wird ablassen können. Es wird ihm aufgrund der von ihm vermittelten Ernsthaftigkeit seines Glaubens deshalb nicht zuzumuten sein, seine Glaubensüberzeugung zur Vermeidung staatlicher oder nichtsstaatlicher Repressionen im Heimatland zu verschweigen oder zu verleugnen. Ein solches Verhalten würde ihn offensichtlich in seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person so hart treffen, dass es ihn in eine ausweglose Lage bringen würde. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre es dem Kläger zu 1. nicht möglich, seinen christlichen Glauben weiterhin - und sei es nur im internen Bereich zu bekennen. Diese Einschätzung folgt aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen sachverständiger Stellen. So führt u.a. das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht Afghanistan vom 17. März 2007 aus, dass es in Afghanistan keine alteingesessenen christlichen Gemeinden gäbe. Konversion werde nach der Scharia als Verbrechen am Staat betrachtet, für das die Todesstrafe drohe. Für christliche Afghanen gebe es keine offene Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst in Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROen regelmäßig abgehalten würden, erschienen sie nicht. Ihre Situation hinge letztendlich davon ab, unter welchen Umständen sie in Afghanistan lebten. Im Folgenden wird sodann der Fall eines Mitte März 2006 wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben zum Tode verurteilten afghanischen Staatsangehörigen geschildert, der allein auf internationalen Druck hin später sein Heimatland verlassen konnte. Betrachtet man gerade die weiterführenden Hinweise des Auswärtigen Amtes zu diesem exemplarischen Fall, so wird deutlich, dass konvertierte Muslime selbst im engsten familiären Bereich aufgrund der fundamentalistischen, von Stammesmentälitäten geprägten Gesellschaft, in der Clans oder Großfamilien die Einhaltung der in ihr herrschenden Wertvorstellungen überwachen, nicht sicher vor einer Verfolgung sind.

Gelangt das Gericht damit bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes zu der Einschätzung, das dem Kläger zu 1. hiernach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine politische Verfolgung drohen würde, so folgt aus dieser Einschätzung nicht zugleich, dass damit auch die Beklagte entsprechend seinem Antrag zur Feststellung zu verpflichten wäre, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Insofern muss sich der Kläger zu 1. vielmehr entgegenhalten lassen, dass er mit seiner Konversion zum christlichen Glauben einen Verfolgungsgrund aus eigenem Willensentschluss, ohne dass ein Risiko damit verbunden gewesen wäre und zudem auch erst nach der Durchführung eines erfolglos betriebenen Asylverfahrens geschaffen hat, der aus dem Gesichtspunkt der "risikolosen Verfolgungsprovokation" aus der Schutzgewährung ausgeschlossen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 – BVerfGE 74, 51). Davon ist in der Person des Klägers zu 1 aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts auszugehen, da er erstmals in Pakistan eine Hinwendung zum christlichen Glauben erfahren hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. liegen in seiner Person auch keine Gründe vor, die ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2 AsylVfG vorgeschriebenen Regelfallversagung in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG erlaubten. Mit § 28 AsylVfG hat der Gesetzgeber die Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Folgeverfahren einerseits und für die Gewährung von Asyl andererseits so koordiniert, dass sie von nun an auch in ihren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden können. Zu diesem Zweck realisiert § 28 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen und überträgt sie in das einfache Gesetzesrecht. Hiernach setzt das Asylgrundrecht regelmäßig den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bei subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann mithin eine Asylanerkennung nur dann in Betracht kommen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon vor seiner Flucht aus seiner Heimat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 74, S. 51). Dieses in § 28 Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie die für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und Auslegungskriterien hat der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist, übertragen. Daraus folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ebenfalls in der Regel entfallen soll, wenn die nach Abschluss eines vorangegangenen Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffenen Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits - der Regel entsprechend - asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine Ausnahme von dieser Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist damit sowohl für den Anwendungsbereich des Asylgrundrechts wie auch des § 60 Abs. 1 AufenthG jeweils dann zugunsten des Asylbewerbers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen (OVG Koblenz, B. v. 05.01.2006 – 6 A 10761/05.OVG – m. w. N., zitiert nach juris). An dieser Systematik hat sich grundsätzlich auch nach Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 und 3 der Qualifikationsrichtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) nichts geändert.