OLG Hamm

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Zitieren als:
OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2007 - 4 Ss 378/07 - asyl.net: M12089
https://www.asyl.net/rsdb/M12089
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ordnungswidrigkeit, räumliche Beschränkung, Asylbewerber, Aufenthaltsgesetz
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2; AsylVfG § 86 Abs. 1; AsylVfG § 56 Abs. 1
Auszüge:

Diese Urteilsfeststellungen tragen - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht. Der Asylantrag des Angeklagten ist nämlich mit Urteil vom 16. Dezember 2005 - rechtskräftig seit dem 16. Januar 2006 - abgelehnt worden und der mit der Revision angegriffenen Verurteilung liegt eine Tat vom 14. Januar 2006 zugrunde. Im Falle des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Asylantrags findet jedoch nicht das Aufenthaltsgesetz Anwendung; es kommt vielmehr eine Verurteilung gemäß § 56 AsylVfG i.V.m. §§ 85 bzw. 86 AsylVfG in Betracht (OLG Hamm, Beschluss des 2. Strafsenats vom 12. Februar 2007, 2 Ss 6707).

Ob die Kammer - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - ausreichende Feststellungen für eine Verurteilung nach § 56 Abs. 1, 85 Nr. 2 AsylVfG getroffen hat, kann dahinstehen, da die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 56 Abs. 1 AsylVfG tragen. Denn danach handelt ein Ausländer ordnungswidrig, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG zuwider handelt, was hier den getroffenen Feststellungen zufolge der Fall ist.

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO war mithin der Schuldspruch zu berichtigen und die Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.