Die Verteidigung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendig. Dies ergibt sich insbesondere aus der unklaren Rechtslage, auf die auch schon das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft hingewiesen haben. Es gibt unterschiedliche Entscheidungen zur Strafbarkeit einer falschen Personalangabe im Asylverfahren gemäß § 271 StGB. Hinzu kommt, dass eine Beratung des Angeklagten hinsichtlich seiner Einlassung zur Person einerseits und zur Sache andererseits geboten erscheint. Auch ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, was seine Verteidigung, trotz des einfachen Sachverhalts, zusätzlich erschwert. Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung.