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Zitieren als:
, Bescheid vom 28.09.2007 - 5228619-438 - asyl.net: M12099
https://www.asyl.net/rsdb/M12099
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Jesiden, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Antragsteller ist laut im Asylerstverfahren, Az. 2650917-438, bereits vorgelegten Urkunden irakischer Staats-, arabischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2001, Az. 2650917-438, wurde für ihn das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) festgestellt. Diese Entscheidung beruhte im wesentlichen auf der Annahme bereits erlittener Verfolgung wegen der Religionszgehörigkeit des Ausländers.

Nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Dokumente und Angaben von nachgereisten Familienangehörigen in den kürzlich erfolgten Anhörungen beim Bundesamt Trier zu den Az. 5277625-438 (Ehefrau des Ausländers) und 5277749-438 (Sohn des Ausländers) und der neueren Erkenntnisse des Bundesamtes über die Lage im Irak und der Situation der Yeziden im vormaligen Heimatgebiet des Antragstellers, ist derzeit davon auszugehen, dass diesem im Falle einer Rückkehr in den Irak Verfolgung durch Dritte (§ 60 Abs. 1 S. 4 Buchstabe c AufenthG) sowie nach § 60 Abs. 7 AufenthG drohen.

Fest steht weiterhin, insbesondere auch im Hinblick auf das Ergebnis der Anhörungen der Familienangehörigen, dass der Ausländer nicht auf eine inländische Schutzalternative verwiesen werden kann.