LG Osnabrück

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Zitieren als:
LG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2007 - 11 T 827/07 - asyl.net: M12111
https://www.asyl.net/rsdb/M12111
Leitsatz:

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers sind auch für mehrere Gespräche eines Ausländers mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in einer Abschiebungshaftsache zu tragen.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Dolmetscher, Kosten, Prozessbevollmächtigte
Normen: AufenthG § 62
Auszüge:

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers sind auch für mehrere Gespräche eines Ausländers mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in einer Abschiebungshaftsache zu tragen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Es wird festgestellt, dass die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Gespräche des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten von der Landeskasse getragen werden.