VG Stade

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Zitieren als:
VG Stade, Beschluss vom 01.11.2007 - 4 B 1289/07 - asyl.net: M12136
https://www.asyl.net/rsdb/M12136
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung 2006, Duldung, Aufenthaltsdauer, Erlöschen, Auslandsaufenthalt, Ausreise, Schweiz, Unterbrechung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 5
Auszüge:

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 4 A 1146/07, in dem er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, auszusetzen, ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht nach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung ein durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sicherndes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich voraussichtlich auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsregelung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Runderlass MI vom 6. Dezember 2006, MBl. 2007, 43).

Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Blelberechtsregelung durch Bescheid vom 24. Juli 2007 mit der alleinigen Begründung abgelehnt, dass im Fall des Antragstellers der Versagungstatbestand nach Ziffer 3.5 der Bleiberechtsregelung eingreife; er geht somit offensichtlich davon aus, dass alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Bei summarischer Prüfung dürfte der genannte Versagungstatbestand jedoch nicht erfüllt sein. In Ziffer 3.5 Sätze 1 und 2 der Bleiberechtsregelung ist bestimmt, dass die Begünstigten seit dem in Ziffer 1.1 jeweils genannten Einreisestichtag ununterbrochen im Besitz einer Duldung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gewesen sein müssen. Kurzzeitige Unterbrechungen sind unschädlich, wenn hierdurch behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht hinausgezögert oder behindert wurden.

Zwar trifft es zu, dass die dem Antragsteller seinerzeit erteilte, bis zum 12. März 2007 gültige Duldung im Dezember 2006 gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG durch Ausreise erloschen war. Der Antragsteller ist am 6. Januar 2007 von einem Beamten der Bundespolizeiinspektion Lörrach gegen 22.30 Uhr im CityNightLine 406 angetroffen worden. Der Antragsteller hatte u.a. Sitzplatzreservierungen für eine Fahrt am 16. Dezember 2006 von Hamburg nach Zürich und für eine Fahrt am 6. Januar 2007 von Zürich nach Hamburg bei sich, ferner einen Fahrschein des Zürcher Verkehrsverbundes (gültig bis 28. Dezember 2006, 20.20 Uhr) sowie eine Visitenkarte der Firma ... Angesichts dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 16. Dezember 2006 bis zum 6. Januar 2007 gewollt in der Schweiz aufgehalten hat.

Allerdings hat der Antragsgegner dem Antragsteller bereits am 10. Januar 2007 erneut eine Duldung erteilt, die fortlaufend verlängert worden ist. Somit ist der Antragsteller, lediglich für einen Zeitraum von ca. 3 1/2 Wochen nicht im Besitz einer Duldung gewesen. Hierbei dürfte es sich lediglich um eine kurzzeitige Unterbrechung handeln, die nach Ziffer 3.5 Satz 2 der Bleiberechtsregelung unschädlich ist, wenn hierdurch - wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist - behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht hinausgezögert oder behindert wurden.