Der gemäß § 165 i. V. m. § 151 VwGO zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) ist nicht begründet.
Der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach dem Kläger mit dem angefochtenen Widerrufsbescheid nur die Rechtsstellung als Flüchtling aus § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht aber die eines Asylberechtigten widerrufen worden war und der Streitwert nach dem Wortlaut des § 30 Satz 1 RVG demzufolge nur 1.500,00 Euro betrage, folgen die Richter der für das Verfahren des Klägers zuständigen Kammer in ihrer Entscheidungspraxis nicht. Vielmehr folgen sie der neueren Wertfestsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts.
Danach muss § 30 Satz 1 RVG für Klageaufträge, die mit unbedingtem Inhalt seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilt worden sind, dahingehend ausgelegt werden, dass der Gegenstand sowohl von Klageverfahren, welche die Asylanerkennung betreffen, als auch von solchen, welche isoliert die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (einschließlich nachrangiger Schutzrechte) betreffen, jeweils mit 3.000,– EUR zu bewerten ist (BVerwG, Beschluss v. 21.12.2006 - BVerwG 1 C 29/03 -, NVwZ 2007 S. 469 f.). Das gilt nicht nur für Verpflichtungsklagen auf Asylanerkennung oder Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch für Anfechtungsklagen, die den Widerruf oder die Rücknahme dieser Rechtsstellungen nach § 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG betreffen (BVerwG, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 9.7.2007 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2007 S. 216 f.).