Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 02.10.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.10.2007), ist begründet.
Gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der sich gegen eine Kürzung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gemäß § 1a Ziffer 2 AsylbLG wegen der Verweigerung einer sog. Freiwilligkeitserklärung der aus dem Iran stammenden Klägerin – deren Bedürftigkeit keinen Zweifeln ausgesetzt ist – richtenden Klage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht unter Beachtung dieser Maßgaben nicht abgesprochen werden.
Die vom Sozialgericht nach der gebotenen summarischen Prüfung gewonnene Einschätzung, die Verweigerung einer "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber den iranischen Behörden stelle eine Mitwirkungsverpflichtung des vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländers dar, entspricht der Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2007, L 20 B 69/06 AY ER) und der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte zum Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. nur LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2007, L 8 B 11/06 AY ER; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.12.2002, 4 LB 471/02; SG Detmold, Urteil vom 13.11.2006, S 19 AY 18/06 – Berufungsverfahren anhängig: LSG NRW L 20 AY 2/07; SG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2006, S 24 AY 9/06).
Der Senat hält die Rechtsfrage gleichwohl weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig. Es fehlt an einer obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung der – nunmehr überwiegend zuständigen – Sozialgerichte in einem Hauptsacheverfahren. Im Rahmen der über eine summarische Prüfung hinausgehenden rechtlichen Bewertung erscheint eine eingehende Auseinandersetzung etwa mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts eines iranischen Staatsangehörigen ohne Pass erforderlich. So soll es bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen, der nicht freiwillig in den Iran zurückkehren will, unzumutbar im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG sein, sich einen Pass bei seiner Auslandsvertretung zu beschaffen, solange sein Herkunftsstaat eine Passerteilung davon abhängig mache, dass er seinen abgelaufenen iranischen Pass mit einem darin vermerkten Aufenthaltstitel vorlegt und ihm abverlangt, eine sog. Freiwilligkeitserklärung des Inhalts abzugeben, aus freien Stücken ausreisen zu wollen, da dies auch für Antragsteller gelte, die eine derartige Erklärung nur wahrheitswidrig abgeben könnten (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007, 2 St OLG Ss 242/06). Die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gehöre nicht zu den Mitwirkungspflichten eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2006, 16 Wx 238/06; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.1999, 20 W 30699). Auch der Auffassung, es liege eine völkerrechtswidrige Praxis der iranischen Auslandsvertretungen vor (VG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2005, 2 E 339/05), kann in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommen (vgl. die ausführliche Auseinandersetzung mit diesen Aspekten LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.).