VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 19.10.2007 - M 9 S 07.2735 u.a. - asyl.net: M12210
https://www.asyl.net/rsdb/M12210
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 31 Abs. 1; AufenthG § 31 Abs. 2; VwGO § 80
Auszüge:

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht, wonach die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis könnte im vorliegenden Fall jedoch entgegen dem Zweckbindungsgebot des § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zu dem hier allein in Betracht kommenden, in § 27 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltszweck des Familiennachzugs erteilt werden, also zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, weil im für das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau (mehr) besteht.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 31 AufenthG berufen, weil diese Vorschrift, wie dies schon für die insoweit inhaltsgleiche Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 durch die Rechtsprechung geklärt war (z.B. VGH Kassel vom 15.03.1995 - 13 TH 269/95 - NVwZ-RR 1995, 474) und sich nunmehr eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, auf den hier vorliegenden Fall der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht anwendbar ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht im Besitz einer der vorgenannten Erlaubnisse, sondern nur im Besitz eines von der Aufenthaltserlaubnis zu unterscheidenden Familiennachzugsvisums (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Das für den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 AufenthG Gesagte gilt auch für den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 AufenthG, weil es sich hierbei um keine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt, sondern nur um eine Regelung, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut von der einzelnen Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befreit.

Damit steht ebenso eindeutig wie schon nach der vergleichbaren Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990, in der die einzig mögliche Rechtsfolge der "Verlängerung" vor die Klammer gezogen war, fest, dass Ausländer, gleichviel, ob sie sich auf die Zweijahresfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder die Härteregelung des § 31 Abs. 2 AufenthG berufen, jedenfalls im Vorbesitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gewesen sein müssen, was hier nicht der Fall ist.