VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2007 - 24 CE 07.2794 - asyl.net: M12231
https://www.asyl.net/rsdb/M12231
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebung, Schutz von Ehe und Familie, Familienangehörige, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Krankheit
Normen: GG Art. 6; AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Dem Verwaltungsgericht ist insofern beizupflichten, als nicht grundsätzlich ein Anspruch auf gemeinsame Abschiebung einer Familie nach Ablehnung der Asylanträge besteht. Vorübergehende Trennungen von Familienmitgliedern sind nicht ohne Weiteres unzumutbar. Allerdings ist unter Berücksichtigung von Art. 6 GG, der den besonderen Schutz der Familie garantiert, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt von Ausländern immer zu berücksichtigen, inwieweit Umstände des Einzelfalles vorliegen, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen. Dies können insbesondere die Intensität der familiären Beziehungen, das Alter der Kinder, die Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder oder die voraussichtliche Dauer der bevorstehenden Trennung sein (vgl. OVG NW vom 6.9.2005 in juris).

Dem gesamten Vorbringen der Antragsteller sowie den Attesten und Aussagen der behandelnden Ärzte (Bezirk Oberbayern und Refugio) ist zu entnehmen, dass es sich bei den Antragstellern und der Ehefrau und Mutter um eine Familie mit einem sehr engen Zusammenhalt handelt und dass die Ehefrau infolge einer schweren psychischen Erkrankung durch eine Abschiebung ihres Ehemannes und ihres Kindes extrem gefährdet wäre, insbesondere suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen wären. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 2 erst 3 Jahre alt ist und daher besonders der Betreuung durch die gesamte Familie bedarf. Zu Recht weist die Bevollmächtigte der Antragsteller darauf hin, dass nicht absehbar ist, wann die Mutter der Antragstellerin zu 2 das Bezirkskrankenhaus verlassen kann und reisefähig ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich womöglich nicht nur um einen kurzen Zeitraum, während dessen die Familie getrennt wäre. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält der Senat auch in Anbetracht der Tatsache, dass die zuständige Ausländerbehörde seit längerem versucht, die Ausreise der Familie durchzusetzen, derzeit eine getrennte Abschiebung im Hinblick auf Art. 6 GG nicht für rechtmäßig.