VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2007 - 5 ZB 07.2149 - asyl.net: M12249
https://www.asyl.net/rsdb/M12249
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Einbürgerung, Verfahrensrecht, Beurteilungszeitpunkt, Lebensunterhalt, Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel
Normen: StAG § 10 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht durchgreift.

Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt sei, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestreiten könne und nichts dafür vorgetragen habe, dass der gesetzliche Ausnahmefall eines nicht zu vertretenden Leistungsbezug (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StAG a.F., nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 StAG i.d.F. von Art. 5 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl I S. 1970) vorliegt. Dem hält der Kläger kein schlüssiges Argument entgegen, das der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe auf ein Einbürgerungshindernis abgestellt, das bei Antragstellung und bei Erlass des behördlichen Ablehnungsbescheids gar nicht vorgelegen habe und deshalb im Verwaltungsverfahren auch nicht thematisiert worden sei, geht fehl. Zum einen kommt es für die Beurteilung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsbegehrens maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (BayVGH, U.v. 20.11.2006 - 5 BV 04.35, juris <RdNr. 24> m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Zum anderen ist Gegenstand dieser Klage nicht etwa die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des behördlichen Versagungsbescheids, sondern der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung (vgl. Gerhardt in Schoch/SchmidtAßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 64 zu § 113 m.w.N.), den das Gericht von Amts wegen und ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten zu beurteilen hat (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO).