Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Verpflichtungserklärung des Klägers vom 15. Januar 2007 unwirksam ist.
Die Beklagte kann aus der Verpflichtungserklärung des Klägers jedenfalls deshalb nichts herleiten und durfte sie dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde legen, weil sie bei der Forderung nach Abgabe der Verpflichtungserklärung von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Sie hat dadurch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den Kläger unter unzutreffenden Voraussetzungen und damit unter Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) herbeigeführt mit der Folge, dass die Verpflichtungserklärung nichtig ist.
Ausgangspunkt dafür, vom Kläger die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG zu verlangen bzw. sie ihm zur Vermeidung der Ablehnung der weiteren Aufenthaltserlaubnis seiner Mutter anheimzustellen, war für die Beklagte die Annahme, der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Mutter des Klägers stehe der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG entgegen. Abgesehen davon, dass auch eine Überprüfung der Beklagten, ob von dem angenommenen Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG im Hinblick auf die familiären Umstände und die Dauer des Aufenthalts der Mutter des Klägers in Deutschland eine Ausnahme zu machen sei, offenbar nicht stattgefunden hat, hat die Beklagte offensichtlich nicht erkannt, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Mutter des Klägers auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 AufenthG zu treffen war. Gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG kann dem Ehegatten eines hier mit einer Niederlassungserlaubnis lebenden Ausländers abweichend von § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Beklagte hat somit nicht erkannt, dass sie über den Antrag der Mutter des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen hätte entscheiden müssen und nicht schon durch den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG an der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gehindert war. Demzufolge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Mutter des Klägers nur bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG zur Beseitigung des Regelversagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG möglich war. Die Beklagte hätte bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG nämlich auch zu dem Ergebnis kommen können, dass der Mutter des Klägers trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts die Aufenthaltserlaubnis verlängert werde. In diesem Fall wäre die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mutter entbehrlich gewesen mit der Folge, dass sie vom Kläger auch nicht verlangt bzw. hätte entgegengenommen werden dürfen.
Ist die Beklagte somit – zu Unrecht – davon ausgegangen, der Mutter des Klägers könne nur dann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Kläger (oder eines seiner Geschwister) eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mutter abgibt, und hat sie den Kläger und dessen Schwester aus diesem Grund zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung aufgefordert oder ihnen diese anheimgestellt, hat sie den Kläger (und seine Schwester) zu Unrecht in eine Zwangslage versetzt. Dabei ist es unerheblich, dass die Ermessensentscheidung, die die Beklagte richtigerweise hinsichtlich des Antrags der Mutter des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte treffen müssen, möglicherweise zum Nachteil der Mutter hätte ausgehen können. Zumindest wäre es dann, wenn sich die Beklagte der Möglichkeit und Notwendigkeit einer solchen Ermessensentscheidung bewusst gewesen wäre, angemessen und erforderlich gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Ermessensentscheidung bezüglich der Aufenthaltserlaubnis seiner Mutter eine ablehnende Entscheidung beabsichtige, aber die Möglichkeit bestehe, dass entweder die Mutter diese Entscheidung anfechte oder er zur Vermeidung einer negativen Entscheidung von vorneherein eine Verpflichtungserklärung abgebe. Unter diesen Umständen ist die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung in entsprechender Anwendung des Art. 59 BayVwVfG i. V. m. § 138 BGB als sittenwidrig und damit als nichtig zu betrachten (vgl. hierzu auch: VG München, Urteil vom 16.1.2002, M 23 K 01.4677 Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.2.2006, 11 S 1857/05). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat es mit Beschluss vom 16. Juli 1997 (1 B 138.97, InfAuslR 1997, 395) für nicht zweifelhaft gehalten, dass es im Einzelfall sittenwidrig sein kann, eine dem Ausländer günstige Entscheidung von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung (damals nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG) abhängig zu machen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 1998 (1 C 33.97, InfAuslR 1999, 182) diese Rechtsprechung modifiziert bzw. nicht mehr in dieser Form aufrechterhalten hat, steht dies der Annahme der Sittenwidrigkeit einer Verpflichtungserklärung, die seitens der Ausländerbehörde entgegengenommen wird, obwohl hierzu jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Abgabe keine Notwendigkeit bestanden hat, nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich die Fallgestaltungen, in denen nach der Entscheidungsstruktur eine Ermessensentscheidung zu treffen ist und bei denen die Frage einer Sicherung des Lebensbedarfs kein zwingendes Tatbestandsmerkmal darstellt, das erst eine Ermessensbetätigung eröffnet, sondern Teil der eigentlichen Ermessenserwägungen ist, nicht erörtert. Zu diesen Fallgruppen gehört die Regelung in § 30 Abs. 3 AufenthG.