LSG Baden-Württemberg

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Zitieren als:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 AY 5480/06 - asyl.net: M12276
https://www.asyl.net/rsdb/M12276
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 36-Monats-Frist, Unterbrechung, Hemmung, Ausreise, Untertauchen
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Vorliegend scheitert der Anspruch schon daran, dass die Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch keine 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatten. Streitig ist insoweit allein, ob die Ausreise nach Frankreich im August 2002 und die dortige Asylantragstellung die Wartezeit unterbricht mit der Folge, dass diese erst mit der erneuten Leistungsgewährung ab 14. August 2002 von Neuem wieder anläuft oder ob lediglich eine Hemmung des Fristablaufs eintritt, welche hier im Ergebnis für den streitigen Zeitraum unbeachtlich wäre. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("insgesamt 36 Monate") ist eine Gesamtdauer des Leistungsbezugs maßgebend; hieraus ist nicht ohne weiteres zu ersehen, dass Unterbrechungen schädlich sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch eine Relativierung der Fristberechnung geboten, zumal der Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass er einer entsprechenden Auslegung entgegen steht. Nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechungen des Zeitraums führen nach der bereits vom SG herangezogenen Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 27. März 2001, a.a.O.) dazu, dass nach einer solchen Unterbrechung die Fristberechnung erneut zu beginnen hat. Denn insoweit kommt die Integrationskomponente, auf die auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift abhebt (BT-Drucks. 13/2746, S. 15), nicht mehr zum Tragen.

Soweit das OVG Niedersachsen und ihm folgend die Verwaltungsgerichte (VG) Ansbach (Beschluss vom 11. November 2003 – AN 13 E 03.01779 - (juris) und Hannover (Beschluss vom 15. Juni 2004 – 7 B 2809/04 - SAR 2004, 118) entschieden haben, dass eine nachhaltige Unterbrechung einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfordert, sieht der Senat darüber hinaus gehend jedenfalls dann, wenn während eines nur kurzfristigen Aufenthalts in einem Drittstaat ein Asylantrag gestellt wird, ebenfalls eine nachhaltige Unterbrechung als gegeben. Durch das Untertauchen und die anschließende Asylantragstellung in Frankreich haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie einen dauerhaften Aufenthalt nicht mehr in Deutschland, sondern in Frankreich anstrebten.