OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2007 - 3 Bs 246/07 - asyl.net: M12277
https://www.asyl.net/rsdb/M12277
Leitsatz:

Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG entgegen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung, abgelehnte Asylbewerber, Sperrwirkung, Integration
Normen: AufenthG § 104a Abs. 2; AufenthG § 10 Abs. 3
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Zum einen dürfte bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem Anspruch des Antragstellers aus § 104 a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 22 bis 26) erteilt werden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Altfallregelung in § 104 a AufenthG (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 27.8.2007, BGBl. I S. 1970) zugleich die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG um die Regelung in Halbsatz 2 (nach der die Sperrwirkung auch entfällt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt) ergänzt hat, ohne aber dabei auf die Bestimmung des § 104 a AufenthG Bezug zu nehmen, spricht ebenfalls dafür, dass die in § 10 Abs. 3 AufenthG geregelte Sperrwirkung auch im Hinblick auf die Altfallregelung in § 104 a Abs. 2 AufenthG gilt.

Zum anderen ist es aber auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die in § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannte Voraussetzung erfüllt, wonach bei dem geduldeten volljährigen Kind gewährleistet sein muss, dass es sich "auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann".