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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - asyl.net: M12278
https://www.asyl.net/rsdb/M12278
Leitsatz:

1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.

2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.

3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.

4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.

5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes.

 

Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie, Ausreisehindernis, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Tod, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Ausweisung, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Deutschverheiratung, Inländerdiskriminierung, Gleichheitsgrundsatz, Altfallregelung, Altfälle, Anwendungszeitpunkt, Beurteilungszeitpunkt
Normen: AufenthG § 28 Abs. 3; AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AuslG § 30 Abs. 4; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6; EMRK Art. 8; AufenthG § 104 Abs. 7; AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 11 Abs. 1; GG Art. 3
Auszüge:

1. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet.

2. Ein Aufenthaltstitel stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn er diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.

3. Nach dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.

4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG kann im Einzelfall die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist.

5. Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beendet die Sperrwirkung einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für aufenthaltsrechtliche Ansprüche nach den Vorschriften des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(Amtliche Leitsätze)

 

Die Revision ist begründet, soweit sie den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG mit Wirkung vom 28. August 2007 betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Verlängerung ihrer nach altem Recht am 21. Februar 2003 erteilten Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem seit Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz. Gegenständlich ist das Begehren der Klägerin auf die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beschränkt, wie sie sich aus Abschnitt 5 und 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes ergibt. Denn der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet. Im vorliegenden Verfahren stützt die Klägerin ihr Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht auf familiäre und humanitäre Gründe, wie sie in Abschnitt 5 und 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes normiert sind. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erfasst das Klagebegehren damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) eingeführten und am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104a AufenthG. Denn auch eine nach dieser Vorschrift erteilte Aufenthaltserlaubnis wird entweder als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG erteilt (§ 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) oder gilt zumindest als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§ 104a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG).

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf Verlängerung der ihr gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz stellt nur dann eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erfüllt diese Voraussetzung nicht.

4. Von dem Grundsatz, dass nur solche Aufenthaltserlaubnisse nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden können, die zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sind, ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Aufenthaltserlaubnis zwar nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem humanitären Zweck im Sinne des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sich die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise aber gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergab. Gegen eine solche Ausnahme spricht schon die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AufenthG, nach der eine nach dem 5. Abschnitt erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden darf, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe - hier durch den Tod des pflegebedürftigen Ehemannes - entfallen sind. Eine solche Ausnahme widerspräche aber auch dem Zweck des § 31 Abs. 1 AufenthG, nur das besondere Vertrauensinteresse auf Gewährung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland zu schützen, das durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens begründet wird. Denn ein solches Vertrauen wird durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht begründet.

Nichts anderes ergibt sich aus der mit Gesetz vom 19. August 2007 neu eingefügten Vorschrift des § 104 Abs. 7 AufenthG, auf die die Revision sich beruft. Danach kann dem Ehegatten eines Ausländers eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG auch dann erteilt werden, wenn der nach dieser Vorschrift geforderten Aufenthaltsdauer von sieben Jahren eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG zugrunde liegt. Denn hiermit wird lediglich eine Ausnahme von dem im Aufenthaltsgesetz verankerten Trennungsprinzip normiert, das es ohne eine solche Sonderregelung nicht gestattet, Zeiten eines legalen Aufenthalts aus familiären Gründen (hier nach § 31 Abs. 1 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG) für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen anzurechnen.

5. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG wurde entgegen der Auffassung der Revision auch nicht unter Anwendung der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Überleitungsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG in eine familiäre Aufenthaltserlaubnis umgewandelt, die nunmehr einen verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel nach § 101 Abs. 1 AufenthG darstellt. Nach § 101 Abs. 2 AufenthG gelten vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsgenehmigungen als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Die Regelung betrifft Aufenthaltstitel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 noch Geltung besaßen, nur solche können "fortgelten". Die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbefugnis war jedoch bereits am 20. Februar 2004 abgelaufen. Ein vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes abgelaufener Aufenthaltstitel wird nicht von § 101 AufenthG erfasst. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine humanitäre Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG - wie sie hier erteilt worden ist - im Falle ihres Fortgeltens als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu behandeln wäre, nicht aber als Erlaubnis aus familiären Gründen. Erteilungszweck waren im vorliegenden Fall humanitäre Gründe, wie sie nunmehr im 5. Abschnitt von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelt sind.

6. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung des ihr erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Verlängerungsanspruch kann zwar auch für Aufenthaltsbefugnisse bestehen, die - wie hier - nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt wurden. Er scheitert jedoch daran, dass Ausreisehindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG, wie sie für die Erteilung des humanitären Aufenthaltstitels maßgeblich waren, nicht mehr vorliegen. Durch den Tod des Ehegatten der Klägerin ist hier sowohl der Zweck entfallen, ihn zu pflegen, als auch mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben.

7. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor.

Allerdings steht der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG nicht die Sperrwirkung der Ausweisung vom 3. Mai 1999 entgegen. Denn die Beklagte hat durch Erteilung der humanitären Aufenthaltsbefugnis vom 21. Februar 2003 die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) aufgehoben (ähnlich VG Oldenburg, Beschluss vom 16. April 2007 - 11 B 716/07 - juris Rn. 7; für ein vollständiges Entfallen der Sperrwirkung plädieren: Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 124; Vormeier in: GK-AuslR, April 2001, § 8 AuslG Rn. 68; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 3). Im Übrigen vertritt auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 29. November 2005 die Auffassung, dass "die damalige Ausweisung mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin ihre Erledigung gefunden hat".

Als dringender persönlicher Grund kommt zwar unter anderem die vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen in Betracht (vgl. etwa Nr. 25.4.1.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zu § 25 AufenthG). Ein solcher Grund war aber mit Ableben des Ehemanns der Klägerin entfallen. Auch ein dringender humanitärer Grund liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (vgl. Dienelt in: GK-AuslR, Juli 2001, § 30 AuslG Rn. 75, der für Zurückhaltung bei der Bejahung dringender humanitärer Gründe in Fällen gescheiterter Ehen plädiert, um die abschließende Regelung in § 31 AufenthG nicht zu umgehen). Ebenso sind die hohen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Senats an die Annahme einer "außergewöhnlichen Härte" zu stellen sind (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2007 - BVerwG 1 B 69.06 - juris Rn. 8 m.w.N.) nicht erfüllt.

Ein Anspruch der Klägerin auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer "Inländerdiskriminierung" oder daraus, dass die Klägerin andernfalls unter Verstoß gegen Art. 3 GG schlechter gestellt würde als eine Ausländerin, deren verstorbener Ehepartner als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit dieser in Deutschland gelebt hatte.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG schon deshalb keine "Inländerdiskriminierung" darstellen kann, weil diese Vorschrift an den Tod des inländischen Ehepartners anknüpft, dieser aber durch die ablehnende Entscheidung nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden kann. Der Gedanke des Verbots der Inländerdiskriminierung bezweckt nämlich den Schutz des Inländers und würde im vorliegenden Zusammenhang allein bedeuten, dass der deutsche Partner eines Ausländers nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG schlechter gestellt werden darf als ein im Inland lebender freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit ausländischem Ehepartner (vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 308 f.>; Beschluss vom 29. Juni 2007 - BVerwG 1 B 133.06 - juris Rn. 14).

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG ergibt sich - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt - aus der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG auch nicht insofern, als die Klägerin selbst hierdurch möglicherweise schlechter gestellt wird als eine Ausländerin, deren verstorbener Ehegatte als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit ihr in Deutschland gelebt hatte. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung liegt darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern privilegiert.

9. Die Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten aufenthaltsrechtlichen Anspruchs durch das Berufungsgericht verstößt aber insoweit gegen Bundesrecht, als damit auch eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG (BGBl I S. 1970) versagt worden ist.

Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nun nachzuholen haben.