LG Düsseldorf

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Zitieren als:
LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2007 - 18 T 65/07 - asyl.net: M12308
https://www.asyl.net/rsdb/M12308
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Zurückschiebungshaft, Verordnung Dublin II
Normen: AsylVfG § 14 Abs. 3 S. 3
Auszüge:

Zwar hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Abschiebung und die sofortige Wirksamkeit nach § 8 FEVG zu Recht angeordnet. Die Fortdauer der Haft ist allerdings unzulässig geworden, nachdem der Asylantrag des Betroffenen nicht innerhalb von vier Wochen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (vgl. § 14 Abs.3 Satz 3 AsylVfG ; OLG Köln 16 Wx 130/07, Beschluss vom 11.6.2007).

Ob § 14 Abs.3 S.3 AsylVfG es überhaupt ermöglicht, die Zurückschiebungsungshaft in den Fällen, in denen der Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt, aufrechtzuerhalten, kann offen bleiben (vgl. auch OLG Köln, a.a.O.).

Eine Fortdauer der Zurückschiebungshaft über vier Wochen hinaus wäre jedenfalls nur dann zulässig, wenn das Bundesamt den Asylantrag des Betroffenen innerhalb dieser Frist als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt hätte. Dies gilt auch dann, wenn der Asylantrag wegen Zuständigkeit eines anderen Staates nach dem Dubliner Übereinkommen unbeachtlich ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 14 AsylVfG, Randnr. 21 m.w.N.).

Für die Einhaltung der Vier Wochen Frist ist nicht das Datum des internen Erlasses der Entscheidung, sondern der Zustellung an den Betroffenen maßgeblich (vgl. Renner, a.a.O., Rdnr. 23 m.w.N; OLG Köln a.a.O.). Ausweislich der Antwort des Bundesamtes vom 11. Dezember 2007 ist dem Betroffenen innerhalb der Frist des § 14 Abs.3 S.3 AsylVfG keine Entscheidung zugestellt worden, durch die sein Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.