Die zulässige Klage ist begründet.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellungen zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AsylVfG zu Unrecht verneint, da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts jetzt und in absehbarer Zukunft einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich des Iraks besitzt. Dem Kläger droht durch nichtstaatliche Akteure allein wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere Eingriffe wie Ermordung, Verstümmelung oder andere schwere asylrelevante Rechtsverletzungen (Gruppenverfolgung). Dies ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und entspricht auch der Rechtsprechung des 23. Senates des BayVGH (Urteil vom 14.11.2007 - 23 B 07.30496 www.vgh.bayern.de/BayVGH/presse/07a30496u.pdf).
Hieran gemessen, ist dem Kläger und seinen Eltern eine Rückkehr in den Irak derzeit nicht zuzumuten. Seine Eltern stammen aus Mosul. Diese Region liegt außerhalb der kurdischen Autonomiegebiete des Nordiraks und auch dort finden die beschriebenen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen statt. Ein Ausweichen in die kurdische Autonomieregion ist den Klägern aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich. Zwar hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre Eltern aus Mosul nach Dahuk in den Nordirak fliehen konnten. Dies bedeutet jedoch noch lange nicht, dass dem Kläger und seinen Eltern dort eine für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative ausreichende Existenzgrundlage zur Verfügung steht. Darüber hinaus wurde der Zuzug in die kurdischen Autonomieprovinzen stark eingeschränkt bzw. die Provinzgrenzen für Binnenflüchtlinge sogar geschlossen (AA v. 19.10.2007).