VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 18.12.2007 - 1 K 1648/07.KO - asyl.net: M12310
https://www.asyl.net/rsdb/M12310
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Mandäer, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit
Normen: GG Art. 16a Abs. 1
Auszüge:

Den Klägern, die unstreitig auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind, droht im Irak politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG -.

Die Kläger haben angegeben, dass ihre Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Mandäer zwar keine unmittelbare staatliche Verfolgung erlitten hätten, wohl aber von der Gruppe Djamaat Al-Mudjahidin Fi Sabil Al-Islam wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Mandäern bedroht worden seien. Ferner sei ein Bruder entführt worden. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, dass die Familie dies bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht und den Ermittlungsbehörden Hinweise auf mögliche Täter gegeben hat. Zudem haben die Kläger angegeben, dass ihnen von staatlicher Seite nicht der erforderliche Schutz gewährt worden sei.

Das Gericht, hat keine Veranlassung, die Angaben der Kläger, die in den Kernpunkten in sich stimmig sind, in Zweifel zu ziehen, zumal auch die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Kläger für unglaubwürdig hält. Von daher ist davon auszugehen, dass die Kläger aus dem Irak ausgereist sind, weil sie von Dritten aus religiösen Gründen verfolgt werden und die zuständigen staatlichen Stellen des Iraks nicht willens oder in der Lage gewesen sind, die Kläger hinreichend zu schützen. Darüber hinaus ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass die Kläger im Fall einer Rückkehr nochmals durch Dritte verfolgt werden, ohne dass der Staat sie hinreichend schützt.