VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Beschluss vom 21.12.2007 - 6 L 672/07.A - asyl.net: M12311
https://www.asyl.net/rsdb/M12311
Leitsatz:

Verzichten die Eltern gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens, nachdem das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, beträgt die Ausreisefrist gem. § 36 Abs. 1 AsylVfG eine Woche.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Ausreisefrist, offensichtlich unbegründet, ernstliche Zweifel, Verzicht, Asylverfahren, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Antragsfiktion
Normen: AsylVfG § 36 Abs. 1; AsylVfG § 14a Abs. 3; AsylVfG § 38 Abs. 1
Auszüge:

Verzichten die Eltern gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens, nachdem das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, beträgt die Ausreisefrist gem. § 36 Abs. 1 AsylVfG eine Woche.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (6 K 1948/07.A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung (vgl. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Der nach dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 17. Dezember 2007 im zugehörigen Klageverfahren allein erhobene Einwand der Antragstellerin, die Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig, weil die Ausreisefrist in Fällen eines nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG erklärten Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nicht eine Woche, sondern einen Monat betrage, greift nicht durch.

Die durch den angegriffenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist von einer Woche findet nach wie vor ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 AsylVfG. Nach Auffassung des Bundesamts war der nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG als gestellt geltende Asylantrag der Antragstellerin offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG. Folgerichtig hat es deshalb gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG mit der Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt. An dieser Ausreisefrist ändert sich nichts dadurch, dass die Eltern der Antragstellerin nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, nämlich mit der Klageschrift vom 30. November 2007 im Verfahren 6 K 1948/07.A, für die Antragstellerin auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet haben und das Bundesamt durch seinen Bescheid vom 10. Dezember 2007 gemäß § 32 AsylVfG festgestellt hat, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Insbesondere liegt kein sonstiger Fall einer Nichtanerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter vor, in dem nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen Monat beträgt und die Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Diese Regelung kommt - was hier offen bleiben kann - allenfalls dann in Betracht, wenn das Bundesamt das Asylverfahren wegen eines Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG einstellt, bevor es über den Asylantrag entschieden hat (vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -; VG Schwerin, Urteil vom 8. Januar 2007 - 7 A 1113/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 1a L 1274/06.A -; a.A.: VG Würzburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - W 7 S 06.30300 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 30. Juni 2005 - 1 E 714/05.A - , jeweils zitiert nach juris).