OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2007 - 17 B 1315/07 - asyl.net: M12315
https://www.asyl.net/rsdb/M12315
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltstitel, Antrag, Ablehnung, Fortgeltungsfiktion, Erlaubnisfiktion, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Suspensiveffekt
Normen: VwGO § 123; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Haupt- und Hilfsantrag nach § 123 Abs. 5 VwGO bereits nicht statthaft sind. Nach der ausländerrechtlichen Konzeption ist vorläufiger Rechtsschutz allein nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, soweit Ausländern - wie der Antragstellerin - durch die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG genommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 S 18/06 -, ZAR 2006, 112; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 81 Rdn. 62).