SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Urteil vom 20.11.2007 - S 20 SO 67/06 - asyl.net: M12325
https://www.asyl.net/rsdb/M12325
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Nothilfe, medizinische Versorgung, Aufwendungen, Aufwendungsersatz
Normen: SGB XII § 25; AsylbLG § 4 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Anspruch folgt aus analoger Anwendung vom § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII (vgl. bis 31.12.2004: § 121 Bundessozialhilfegesetz - BSHG). Die Vorschrift findet nicht unmittelbar, sondern analog Anwendung, da die Klägerin anlässlich der Krankenhausbehandlung nicht nach dem BSHG, sondern nach dem AsylbLG leistungsberechtigt war. Sie war zum damaligen Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG findet, da eine entsprechende Nothelferregelung im AsylbLG fehlt, § 25 SGB XII entsprechende Anwendung (vgl. bereits zu der Vorschrift des § 121 BSHG: OVG Münster, Urteil vom 05.12.2000 - 22 A 3164/99 = FEVS 53, 353; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.06.2003 - 4 LB 583/02; OVG Berlin, Urteil vom 25.11.2004 - 6 B 17/02 = FEVS 56, 425; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2005 - 7 S 2618/03). Einschlägig ist § 25 SGB XII, nicht § 121 BSHG, da der Antrag der Klägerin erst 2006 gestellt wurde, zu einem Zeitpunkt also, als das BSHG außer Kraft und das SGB XII in Kraft getreten war.

Die Voraussetzungen des § 25 SGB XII sind erfüllt.

Die Klägerin hat der Beigeladenen in der Zeit vom 04. bis 14.02.2003 in einem Eilfall Hilfe geleistet. Denn die Krankenbehandlung in diesem Zeitraum war - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - eine Notfallbehandlung. Die Klägerin hat mit der Krankenbehandlung eine Leistung erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Asylbewerberleistungen vom Beklagten als Sachleistung gemäß § 4 Abs. 1 AsylbLG zu erbringen gewesen wäre. Die Beigeladene gehörte zum Zeitpunkt der Behandlung als vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerin zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG. Als solche hatte sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Anspruch auf ärztliche Leistungen in Fällen akuter Erkrankung und bei Schmerzzuständen, wie sie bei der streitbefangenen Behandlung vorgelegen haben.

Die Klägerin hat die Erstattung auch innerhalb angemessener Frist beim Beklagten als zuständigem Träger der Leistungen nach dem AsylbLG beantragt (vgl. § 25 Satz 2 SGB XII).