SG Düsseldorf

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Zitieren als:
SG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007 - S 13 (7) EG 5/05 - asyl.net: M12328
https://www.asyl.net/rsdb/M12328
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Erziehungsgeld, Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: BErzGG § 1 Abs. 6; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder nach der im Jahr 2005 geltenden Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, noch nach der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung Anspruch auf Erziehungsgeld, da sie über den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht verfügte.

Gemäß § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzZGG) in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ist, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den § 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu einem deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfaßten Personen ist. Die Klägerin verfügte im maßgeblichen Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Dieser Aufenthaltstitel ist in § 1 Abs. 6 BerzGG nicht aufgeführt.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2007. Gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung ist ein nichtfreizügigkeitsberechtigter Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde nur anspruchsberechtigt, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Bei der Klägerin liegt zwar die erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer vor, sie war jedoch in Deutschland bisher nicht erwerbstätig, hat keine laufenden Geldleistungen nach dem SGB III bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen. Damit liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.

Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Einen Verstoß gegen Art. 3 liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums eine sachgerechte Differenzierung nach dem jeweiligen Aufenthaltstiteln, deren Zweck sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor bzw. während des Bezuges von Erziehungsgeld getroffen hat.