OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2007 - 17 B 1319/07 - asyl.net: M12332
https://www.asyl.net/rsdb/M12332
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Erlöschen, Aufenthaltserlaubnis, Pass, Umschreibung, Verwaltungsakt
Normen: AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG § 35
Auszüge:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die ihm im Februar 1997 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erloschen. Der Antragsteller ist aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist.

Der Einwand des Antragstellers, mit der Übertragung des Nachweises der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in den neu ausgestellten Pass im Juni 2004 habe der Antragsgegner (konkludent) einen feststellenden Verwaltungsakt über deren weitere Gültigkeit erlassen, greift nicht durch. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Danach muss es sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung von Rechten oder Pflichten oder eines Rechtsstatus handeln. Ob eine behördliche Erklärung diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen.

Die Übertragung des Nachweises eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument beinhaltet nicht ohne weiteres die verbindliche Feststellung der weiteren Gültigkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - die Ausländerbehörde erkennbar davon ausgeht, dass es einer verbindlichen Feststellung gegenüber dem Betroffenen nicht bedarf. Im vorliegenden Fall fehlt es an Umständen, aus denen sich für den Antragsteller hinreichend deutlich ergeben hätte, die Ausländerbehörde habe durch die Übertragung des Nachweises des Aufenthaltstitels das Nichterlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit ihm gegenüber festgestellt. Bei der Übertragung des Nachweises des Aufenthaltstitels ging es dem Antragsgegner nicht um die Klarstellung der aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers. Sie trug allein dem Umstand Rechnung, dass der bisherige Pass abgelaufen war und dem Antragsteller ein neuer Pass ausgestellt worden ist. Es bestand für den Antragsgegner kein Anlass, durch eine verbindliche Entscheidung Zweifel über die Rechtslage zu beheben oder einen Streit über den Aufenthaltsstatus mit dem Antragsteller zu beenden. Denn dem Antragsgegner waren im Übertragungszeitpunkt die zum Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führenden Umstände nicht positiv bekannt, so dass für ihn keine Veranlassung bestand, in eine Prüfung etwaiger Verlustgründe einzutreten.