VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 08.01.2008 - 10 UZ 3027/06.A - asyl.net: M12338
https://www.asyl.net/rsdb/M12338
Leitsatz:

Subsidiärer Schutz gem. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie setzt grundsätzlich eine individuelle Bedrohung voraus; bei allgemeinen Gefahren ist die Anwendung von Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch die Erlasslage gewährt wird.

 

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, allgemeine Gefahr, Erlasslage, Abschiebungsstopp
Normen: VwGO § 78 Abs. 3 Nr. 1; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Subsidiärer Schutz gem. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie setzt grundsätzlich eine individuelle Bedrohung voraus; bei allgemeinen Gefahren ist die Anwendung von Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch die Erlasslage gewährt wird.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) liegt nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 1 B 217/06 - (bei Rdnr. 2, juris) hervorgehoben hat, dass für den subsidiären Schutz nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG trotz der Verwendung des Begriffs der willkürlichen Gewalt grundsätzlich keine allgemeine Bedrohung genüge, dass der subsidiäre Schutz vielmehr eine individuelle Bedrohung voraussetze.

Damit stimmt dieser subsidiäre Schutz im Kern mit der Regelung in § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes überein (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2007 - A 2 S 229/07 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125106 -, juris).

Daher ist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung von Erlassen im Sinne von § 60a des Aufenthaltsgesetzes im Verhältnis zu § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes zurückzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in dem Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 - (juris) Folgendes herausgestellt: Für den vergleichbar wirksamen Schutz eines Abschiebestopp-Erlasses gegenüber dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes komme es nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. des Erlasses im Hinblick auf eine drohende Abschiebung an, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung. Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatenbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation.