BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 27.11.2007 - 10 B 119.07 - asyl.net: M12344
https://www.asyl.net/rsdb/M12344
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Erlasslage, Abschiebungsstopp, grundsätzliche Bedeutung, Revisionsverfahren
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde nicht, wie dies für eine Grundsatzrüge erforderlich ist, eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Soweit die Beschwerde sich auf die Frage beziehen sollte, ob auch bei unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer individuellen Gefahr (hier: einer befürchteten Blutrache) die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen eines gleichwertigen Schutzes etwa durch einen Abschiebestopperlass versagt werden kann, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn diese Frage ist ohne Weiteres zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt ein anderweitiger vergleichbarer Schutz vor Abschiebung durch eine ausländerrechtliche Erlasslage oder eine Duldung nur bei der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) in Fällen allgemeiner Gefahren die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach dieser Bestimmung aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 1 C 2.01 BVerwGE 114, 379 <386>, Beschluss vom 23. August 2006 BVerwG 1 B 60.06 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19). Bei unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen ausschließlich individueller Gefahren kommt es deshalb auf einen etwaigen anderweitigen Abschiebungsschutz durch eine ausländerrechtliche Erlasslage oder eine Duldung nicht an.