VG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2008 - 16 K 505/06.A - asyl.net: M12361
https://www.asyl.net/rsdb/M12361
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Kostenrecht, Erledigungsgebühr, Prozessbevollmächtigte, Mitwirkung, Erledigung der Hauptsache, Flüchtlingsanerkennung, Streitwert, Irak, Christen
Normen: RVG § 2 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1; RVG § 30
Auszüge:

Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.

Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde, mithin hier durch die Einzelrichterin.

Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die Annahme im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Oktober 2007, dass eine Erledigungsgebühr nicht angefallen sei.

Nach Nr. 1002 der Anlage Teil 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt.

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG war zunächst vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. Januar 2006 abgelehnt worden. Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen sowie auf hilfsweise Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen, hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 3. April 2007 abgewiesen (16 K 505/06.A). Der Kläger hat hiergegen am 3. Mai 2007 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Während des Laufes des Zulassungsverfahrens beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (9 A 1375/07.A) hat das Bundesamt mit Bescheid vom 14. August 2007 den angefochtenen Bescheid vom 13. Januar 2006 aufgehoben und unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 11. Februar 2003 zu Gunsten des Klägers festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Daraufhin ist das Verfahren nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 21. August 2007 eingestellt worden. An der Erledigung des Verfahrens haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch mitgewirkt.

Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen hat, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Allein schon aus dem Begriff der "Mitwirkung" ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet (vgl. BayVGH, a.a.O.; VG Augsburg, a.a.O.).

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben neben den erforderlichen Mitwirkungshandlungen im gerichtlichen Verfahren und den bereits durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen schriftsätzlichen Äußerungen zusätzlich auf die Erledigung der Hauptsache ohne Entscheidung des Gerichts hingewirkt. Sie haben ausweislich der Gerichtsakte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007, den sie dem OVG NRW zur Kenntnisnahme übersandt haben, beim Bundesamt nachgefragt, ob der Kläger auf Grund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft nunmehr anerkannt werden könnte. Zudem haben sie vorgetragen, dass sie das Bundesamt mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 erinnert sowie die Angelegenheit am 31. Juli 2007 telefonisch mit der zuständigen Mitarbeiterin des Bundesamtes erörtert haben. Es ist auf Grund der zeitlichen Abfolge der Bemühungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug zum Datum des Erlasses des Abhilfebescheides des Bundesamtes vom 14. August 2008 davon auszugehen, dass dieser zumindest zu diesem Zeitpunkt ohne die Mitwirkungshandlungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erlassen worden wäre. Damit sind diese Mitwirkungshandlungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers als mitursächlich für die Erledigung der Hauptsache zu diesem Zeitpunkt anzusehen, auch wenn der Abhilfebescheid inhaltlich auf den Erlass des Bundesinnenministeriums vom 15. Mai 2007 zurückzuführen ist. Zudem war es in der Vergangenheit nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts regelmäßig so, dass das Bundesamt im gerichtlichen Verfahren einen Abhilfebescheid auf Grund des Erlasses des Bundesinnenministeriums vom 15. Mai 2007 jeweils erst erlassen hat, nachdem es entweder von den Prozessbevollmächtigten des betr. Klägers oder vom Gericht um entsprechende Prüfung gebeten worden ist.

Die Höhe der Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 3.000 Euro gemäß § 30 RVG nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG 245,70 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.