OLG Oldenburg

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Zitieren als:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 229/07 - asyl.net: M12371
https://www.asyl.net/rsdb/M12371
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Eheschließung, Anmeldung, Staatsangehörigkeit, Nachweis, Pass, Inlandspass, Russland, Zumutbarkeit
Normen: PStV § 11 Abs. 2
Auszüge:

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, an den gemäß § 11 Abs. 2 PStV zu erbringenden Nachweis der Staatsangehörigkeit dürften keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem - in Deutschland offensichtlich lediglich geduldeten - Antragsteller zugemutet werden kann, nach Russland zu reisen, nur um dort einen neuen Reisepass zu beantragen, und dann "im geregelten Visa-Verkehr" wieder einzureisen. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob ein russischer Inlandspass als "Personalausweis" im Sinne des §11 Abs. 2 PStV anzusehen und für sich genommen geeignet sein kann, die Staatsangehörigkeit des Inhabers nachzuweisen. Jedenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalls ist der Nachweis als erbracht anzusehen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein abgelaufener Pass bei hinreichender zeitlicher Nähe zwischen seiner Ausstellung, seinem Ablauf und dem Zeitpunkt der Vorlage als Staatsangehörigkeitsnachweis einen ausreichenden Nachweis für die aktuellen Verhältnisse darstellen kann, sofern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass sich an den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers zwischenzeitlich nichts geändert hat (vgl. KG, Beschluss vom 10.07.2001, 1 VA 4/01 - Juris). So liegt es hier.

Der Antragsteller hat seinen - abgelaufenen - Reisepass vorgelegt, aus dem sich seine russische Staatsangehörigkeit bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes (Ende November 2005) ergibt. Seit dem Ablauf der Gültigkeit des Passes waren zum Zeitpunkt der Vorlage zum Zweck des Nachweises der Staatsangehörigkeit zu Beginn des Jahres 2007 weniger als zwei Jahre vergangen; inzwischen liegt die Gültigkeit des Reisepasses nur etwas mehr als zwei Jahre zurück. Ein derartiger Zeitraum ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung als relativ kurz anzusehen (vgl. KG, Beschluss vom 27.06.2000, 1 VA 32/99 - Juris). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich an der sich aus dem Reisepass ergebenden Staatsangehörigkeit des Antragstellers seither etwas geändert hat.