LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2007 - L 19 B 25/07 AL - asyl.net: M12409
https://www.asyl.net/rsdb/M12409
Leitsatz:

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vom Kinderzuschlag nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ausgeschlossen.

 

Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltserlaubnis, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Schutz von Ehe und Familie, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114; BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1; AsylbLG § 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6
Auszüge:

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vom Kinderzuschlag nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG ausgeschlossen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Der Kläger erfüllt nicht die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kinderzuschlag. Dieser steht nur kindergeldberechtigten Eltern zu, die durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermeiden können (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz – BKGG –). Der Kläger zählt jedoch nicht zu den Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Hierzu zählen Ausländer, die wie der Kläger aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4, 5 AufenthG verfügen (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn 22).

Auf diesen Personenkreis kann § 6a BKGG, auch wenn sie Anspruch auf Kindergeld haben, keine entsprechende Anwendung finden. Der Gesetzgeber wollte Asylbewerber von der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausnehmen, weil das AsylbLG für sie eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes trifft (BT-Drucks. 15/1516 S. 52). Die Bestimmungen des AsylbLG zur Bedarfsberechnung und Feststellung der Hilfebedürftigkeit entsprechen auch nicht denjenigen des SGB II, sondern lehnen sich an das SGB XII (Sozialrecht) an. Da der Kinderzuschlag mit dem SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I S. 2954) eingeführt worden ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die Berücksichtigung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG bei der Fassung des § 6a BKG versehentlich unterlassen.

Der Ausschluss der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG vom Kindergeldzuschlag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie die grundrechtlich geschützten Belange der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er sozialrechtlichen Belangen Rechnung trägt und wie er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will (BVerfG, NVwZ 2005, 201, 202 m.w. N.). Dem ist der Gesetzgeber durch die Schaffung eines eigenständigen Sicherungssystems für die Asylbewerber mit dem AsylbLG hinreichend nachgekommen. Dagegen soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Kinderzuschlag verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen bei gleichzeitigem Erhalt eines Arbeitsanreizes (BT-Drucks. 15/1516 S. 83). Für sie soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die Kindergeldkasse zuständig sein (BT-Drucks. a.a.O.). Der Gesetzgeber ist aber weder verpflichtet, die Integration der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in den Arbeitsmarkt in entsprechender Weise zu fördern, noch besteht ein Bedürfnis, sie allein zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes der Kindergeldkasse zu unterstellen.