VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Urteil vom 12.12.2007 - M 21 K 05.51350 - asyl.net: M12419
https://www.asyl.net/rsdb/M12419
Leitsatz:
Schlagwörter: Nigeria, MASSOB, Mitglieder, Glaubwürdigkeit, Fälschung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Unabhängig von der Sicht des Bundesamtes hält auch das nunmehr erkennende Gericht die vom Kläger im Asylfolgeverfahren vorgelegten Schriftstücke für nicht geeignet, eine Mitgliedschaft des Klägers in der Organisation MASSOB und erst recht das Innehaben einer führenden Position dort nachzuweisen. Die eingereichte Kopie "New Republic of Biafra" ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt. Ebenso ist es dem Gericht bekannt, dass es sich in der Regel bei diesen Bescheinigungen um gefälschte oder jedenfalls aus reiner Gefälligkeit ausgestellte Dokumente handelt. Was die Bescheinigung des angeblichen Anwalts des Klägers ... angeht, gilt für sie im Ergebnis ein Gleiches. Derartige Bescheinigungen sind dem Gericht ebenfalls aus zahlreichen anderen Fällen bekannt. Bedenken bestehen zunächst an ihrer Authentizität. Datiert ist sie mit dem ... 2005, gefaxt wurde sie aber nach dem oben angebrachten Vermerk an den Kläger oder an wen sonst auch immer am ... 2001, also über vier Jahre vorher. Unabhängig davon stehen die Aussagen in der Bescheinigung bezüglich der angeblichen Verfolgung des Klägers in den Jahren 2002 und 2003 in einem derartigen Maß in Widerspruch zum Ergebnis der vom damaligen Gericht im Asylerstverfahren eingeholten Auskünfte über den Kläger, dass ihnen hinreichende Glaubwürdigkeit nicht zugemessen werden kann. Im Übrigen ist dem klägerischen Vorbringen noch entgegenzuhalten, dass einfachen MASSOB-Mitgliedern zur Überzeugung des Gerichts nach wie vor keine hinreichende Gefahr droht, in Nigeria von dortigen staatlichen Stellen verfolgt zu werden (vgl. zuletzt etwa Urteil der 21. Kammer vom 25.09.2007, Az.:M21 K 07.50006). Daran hat sich auch nach der neuesten Lageentwicklung (vgl. den Lagebericht des Auswärtiges Amtes vom 06.11.2007) nichts geändert.