Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. d AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Allein der Umstand, dass es zur Auslegung dieser Ausnahmevorschrift – soweit ersichtlich – keine obergerichtlichen Entscheidungen gibt, rechtfertigt jedoch nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Entscheidung im konkreten Fall von der Auslegung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Wie die Beklagte zu Recht hervorgehoben hat, stellt es jedoch keine schwierige Rechtsfrage dar, ob ein nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Da die Gefährlichkeit eines Täters für die Allgemeinheit eine tatbestandliche Voraussetzung der Unterbringung ist, kann schon aus dem gleichlautenden Wortlaut der Vorschriften ohne weiteres geschlossen werden, dass die Unterbringung eines Ausländers nach § 63 StGB regelmäßig die Annahme rechtfertigt, es stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
Das Verwaltungsgericht hat mit der Annahme, dass die Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit fortbesteht, auch nicht dem offenen Ausgang einer durch psychiatrischen Sachverständigengutachten zu führenden Beweiserhebung vorgegriffen. Die Auffassung des Klägervertreters, dass die Ausländerbehörde wegen des Ausnahmecharakters des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verpflichtet sei, den Vollbeweis der Gefährlichkeit des Klägers zu führen, trifft nicht zu. Wie der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. d AufenthG zeigt, genügt es, wenn "schwerwiegende Gründe" die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Durch diese Formulierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es bei der Entscheidung über die Verfestigung eines Aufenthaltsrechts eines aus humanitären Gründen geduldeten Ausländers – ähnlich wie im Polizeirecht – nur auf eine objektiv nachvollziehbare Gefahrenprognose ankommt und nicht auf den im Einzelfall nur schwer zu erbringenden vollen Beweis der Gefährlichkeit. Im vorliegenden Fall liegen solche "schwerwiegenden Gründe" für die Gefährlichkeit des Klägers darin, dass er bereits – wenn auch in schuldlosem Zustand – eine erhebliche Straftat begangen hat, dass er vom Strafgericht auf der Grundlage psychiatrischer Begutachtung wegen seiner Allgemeingefährlichkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB eingewiesen worden ist, dass er weiterhin an einer paranoid-schizophrenen Persönlichkeitsstörung leidet und dass bei der regelmäßigen stattfindenden richterlichen Überprüfung nach § 67 e StGB seine Unterbringung aufrecht erhalten wird.