OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 29.01.2008 - 2 D 472/07 - asyl.net: M12447
https://www.asyl.net/rsdb/M12447
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Lebensunterhalt, Behinderte, Familienangehörige, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 2 Abs. 3; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 6; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2007 - 6 K 58/06 - enthaltene Versagung der Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht auf die unzureichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verwiesen. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich insoweit aus dem § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG – entsprechend –. Ihr Fehlen folgt bereits daraus, dass im Falle der Klägerin, die Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis ist, die Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist. Danach erfordert die Erteilung dieses umfassendsten unbefristeten Aufenthaltstitels, dass der Lebensunterhalt des Ausländers oder – hier – der Ausländerin gesichert ist. Eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts ist nach der allgemeinen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur gegeben, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin bezogenen finanziellen Sicherungsleistungen nach dem SGB II zählen auch nicht zu den nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG den Eigenmitteln gleich zu stellenden und insoweit privilegierten öffentlichen Mitteln (vgl. etwa Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 2 AufenthG, RNr. 21). Von der Forderung der Eigensicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) kann im konkreten Fall auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Klägerin durch die Pflege ihrer schwer behinderten Tochter an der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die spezielle Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG sieht diese Möglichkeit nur vor, wenn der Ausländer die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer bei ihm selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Dass der Gesetzgeber insoweit erkrankte beziehungsweise behinderte Personen ausländerrechtlich besser stellt als sie betreuende Familienmitglieder ist auch am Maßstab höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden (vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 19.10.2007 - 18 A 4032/06 -, zitiert nach Juris, wonach die Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG auch dann nicht auf Familienangehörige eines erkrankten oder behinderten Ausländers anzuwenden sind, wenn diesem selbst eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde).