VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Gerichtsbescheid vom 03.12.2007 - 5 K 840/07.TR - asyl.net: M12455
https://www.asyl.net/rsdb/M12455
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Klagefrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Prozessbevollmächtigte, Auszubildende
Normen: AsylVfG § 74 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2
Auszüge:

Nach § 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidungen erhoben werden. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer am 2. Oktober 2007 erfolgten Klageerhebung nicht eingehalten.

Hinsichtlich der somit gegebenen Verfristung der Klage kann der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden.

Überlässt nämlich ein Rechtsanwalt das Absenden fristgebundener Schriftsätze und das Austragen des Schriftstücks im Fristenkalender einer Auszubildenden, so muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Löschung im Fristenkalender und der Postausgang durch eine fertig ausgebildete Bürokraft (oder auch den Rechtsanwalt selbst) beaufsichtigt und kontrolliert werden (so BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1991 - 6 B 10/91 juris).

An Letzterem fehlt es indessen vorliegend. Insbesondere war es nicht ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte – wie von ihm vorgetragen – am Abend des 1. Oktober 2007 festgestellt hat, dass die Klagefrist im Terminkalender gestrichen war. Vielmehr wäre auch eine Kontrolle erforderlich gewesen, ob die Klageschrift, die am letzten Tag der Klagefrist gefertigt wurde, auch ordnungsgemäß per Fax an das Gericht übersandt worden ist.